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Vormundschaft oder Pflegschaft beantragen
Kurzbeschreibung
Minderjährige Kinder und Jugendliche brauchen jemanden, der die Verantwortung für sie übernimmt und der sich darum kümmert, dass es ihnen gut geht.
Eigentlich ist das die Aufgabe der Eltern. Manchmal können oder wollen Eltern diese Aufgabe aber nicht übernehmen. In einem solchen Fall wird von einem Gericht ersatzweise ein anderer Erwachsener damit beauftragt, für das Kind oder den Jugendlichen verantwortlich zu sein.
Beschreibung
Was ist eine Vormundschaft?
Wird den Eltern die vollständige Verantwortung für ihr Kind entzogen, nennt man diese vom Gericht benannte Person "Vormund" bzw. "Vormundin".
Was ist eine Pflegschaft?
Wird nur ein Teil der elterlichen Verantwortung entzogen, spricht man von einem "Ergänzungspfleger" bzw. einer "Ergänzungspflegerin" oder auch "Pfleger" bzw. "Pflegerin".
Wer kann Vormund bzw. Vormundin oder Pfleger bzw. Pflegerin werden?
Vormund bzw. Vormundin oder Pfleger bzw. Pflegerin können sein:
- das Jugendamt
- ein Vereinsvormund
- ein Berufsvormund
- ein ehrenamtlicher Vormund
Was sind die Aufgaben eines Vormunds bzw. einer Vormundin oder eines Pflegers bzw. einer Pflegerin?
- Sie vertreten die Kinder und Jugendlichen gesetzlich.
- Sie nehmen die Interessen der Kinder und Jugendlichen wahr.
- Sie halten regelmäßigen persönlichen Kontakt mit den Minderjährigen.
- Sie legen ihren Lebensort fest.
- Sie entscheiden über Kindergarten, Schule oder Ausbildungsstätte.
- Sie bestimmen und beaufsichtigen die Erziehungsziele.
- Sie wählen die notwendigen erzieherischen Hilfen aus und beantragen diese.
- Sie regeln die Belange, welche die Gesundheit der oder des Minderjährigen betreffen.
- Sie verwalten das Vermögen von Kindern und Jugendlichen.
- Sie regeln die Erbschaftsangelegenheiten.
- Sie machen die Sozialleistungen geltend.
- Sie vertreten die Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren und sorgen dafür, dass diese angemessen angehört und beteiligt werden.
- Sie begleiten minderjährige Mütter als Vormund ihres Kindes oder ihrer Kinder und unterstützen in Fragen der Erziehung und Versorgung des Kindes oder der Kinder sowie bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten.
- §§ 53 - 58 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
- §§ 1773 - 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Vormundschaft
- §§ 1909 - 1921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Pflegschaft
51 Soziale Dienste
Grundsätzlich empfiehlt es sich, für Gespräche vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.
Diese Dienstleistung ist für Sie kostenfrei.
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Zuständige Einrichtungen
- 51.2 Soziale Dienste
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9510 - E-Mail:
jugendamt@loehne.de
- Fax:
-
- 51.2 Vormundschaft und Pflege
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Romina Golgert
Sachbearbeitung Führen von Vormundschaften und Pflegschaften- Telefon:
- 05732 100-520
- E-Mail:
- r.golgert@loehne.de
-
Frau Susanne Krauß
Fachberatung OGS/Randstundenbetreuung + ehrenamtliche Vormundschaften- Telefon:
- 05732 100-549
- E-Mail:
- s.krauss@loehne.de
-
Frau Viola Vogel
Sachgebietsleitung Soziale Dienste; stellvertr. Amtsleitung Kinder, Jugend, Familie- Telefon:
- 05732 100-502
- E-Mail:
- v.vogel@loehne.de