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Kindesunterhalt beurkunden

Beratung

Beschreibung

Einem minderjährigen Kind steht Unterhalt zu. Der Unterhalt muss von dem Elternteil gezahlt werden, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig

  • vom Alter des Kindes,
  • dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und
  • der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter.

Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich.

Hinweis:

Für alle Fragen rund um den Unterhalt steht das Jugendamt für Sie bereit. Es informiert, berät und unterstützt - kostenlos - in Sachen Betreuungsunterhalt, also der Versorgung und Betreuung des Kindes, sowie Barunterhalt für das Kind. Nicht zuständig ist das Jugendamt für Ehegattenunterhalt. Bei Fragen zum Ehegattenunterhalt können Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden.

Sie können das Jugendamt damit beauftragen, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch durchzusetzen.

Wenn Sie Fragen zum Barunterhalt haben oder eine Beistandschaft einrichten möchten, kontaktieren Sie bitte eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter aus dem Bereich "Beistandschaft".

  • §§ 52a - 58a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
  • §§ 59 - 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beurkundung
  • §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Unterhaltspflicht

Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, ist von Fall zu Fall verschieden. Erkundigen Sie sich bitte zuerst beim ihrem zuständigen Jugendamt oder Standesamt darüber.

51 Verwaltung der Jugendhilfe

Grundsätzlich empfiehlt es sich, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.

Die Beurkundung ist für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen