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Vaterschaftsanerkennung beurkunden

Beratung

Beschreibung

Wie wird eine Vaterschaft anerkannt?

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen. Dies ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die Mutter des Kindes muss aber in jedem Fall zustimmen, damit die Anerkennung wirksam wird.

Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter beurkunden lassen. Das können Sie bei folgenden Stellen tun:

  • bei dem Urkundsbeamten des Jugendamtes,
  • beim Standesamt,
  • beim Notar oder
  • beim Amtsgericht.

Es müssen nicht beide Elternteile ihre Erklärung gleichzeitig und am selben Ort abgeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.

Was passiert, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt?

Erkennt der leibliche Vater die Vaterschaft nicht an, können Sie als Mutter beantragen, die Vaterschaft durch das Familiengericht feststellen zu lassen. In diesem Verfahren kann gleichzeitig über die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind entschieden werden.

Das Jugendamt unterstützt Sie gerne, wenn Sie die Vaterschaft anerkennen oder feststellen lassen möchten oder den Unterhalt für Ihr Kind geltend machen wollen.

Hinweise:

  • Eltern können einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben.
  • Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ohne Bedeutung.
  • Ist ein Elternteil minderjährig oder sind beide Eltern minderjährig, muss für die Anerkennung der Vaterschaft der jeweilige gesetzliche Vertreter zustimmen. Dies muss ebenfalls beglaubigt werden.
  • Wenn die Mutter mit einem Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gibt es besondere Voraussetzungen, um die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten direkt an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jugendamt.

Hilfe und Unterstützung bei der Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft sowie bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt können Sie ebenfalls im Jugendamt erhalten (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen" -> "Beistandschaft einrichten"). 

  • §§ 52a - 58a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
  • §§ 59 - 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beurkundung
  • §§ 1591 bis 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Abstammung / Vaterschaft

Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, ist von Fall zu Fall verschieden. Erkundigen Sie sich bitte zuerst beim ihrem zuständigen Jugendamt oder Standesamt darüber.

Bitte beachten Sie, dass Beurkundungen nur nach vorheriger Terminabsprache mit den zuständigen Sachbearbeitern möglich sind.

51 Beistand, Vormund, WJH, UVG

Im Standesamt werden nur Vaterschaftsanerkennungen ohne Sorgerechtserklärung entgegengenommen.

Möchten Sie sowohl eine Vaterschaftsanerkennung als auch eine Sorgerechtserklärung abgeben, so vereinbaren Sie bitte einen Termin im Jugendamt. Klären Sie entsprechende Jugendamtstermine bitte telefonisch:

Buchstaben A - E: Frau Schütze, Tel.: 05732 100-501
Buchstaben F - K: Frau Lennemann, Tel.: 05732 100-566
Buchstaben L - Z: Frau Wall, Tel.: 05732 100-511

Grundsätzlich empfiehlt es sich, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.

51 Verwaltung der Jugendhilfe

Die Beurkundung der Vaterschaft beim Jugendamt und Standesamt ist für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen