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Beratung für Eltern, Kinder und Jugendliche

Beratung

Kurzbeschreibung

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist die Aufgabe des Jugendamtes, Kinder und Jugendliche zu schützen. Das Jugendamt geht Hinweisen nach, wenn  ein Kind gefährdet sein könnte. Es besucht die betroffene Familie, prüft die Lebenssituation des Kindes und erarbeitet bei Bedarf – wenn möglich gemeinsam mit den Eltern – Lösungen.

Beschreibung

Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes unterstützt und berät.

Wir beraten und unterstützen Familien mit Kindern, wenn es Probleme im Zusammenleben in der Familie gibt. Diese Unterstützung kann manchmal auch einige Zeit lang in intensiver Hilfe zur Erziehung bestehen.

Die Eltern sollen so unterstützt werden, dass sie mit ihren Kindern auf Dauer besser zurechtkommen. Wir lernen das Lebensumfeld der Familie kennen und bieten Beratungsleistungen an. Die Eltern und Kinder werden auch an Beratungsstellen weitervermittelt, die speziell auf die vorliegenden Probleme abgestimmt sind.
 

Wenn es in Familien kriselt, wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen wollen.

Wir bieten Beratung zu folgenden Fragen:

  • partnerschaftliches Zusammenleben,
  • Bewältigung von Familienkonflikten sowie
  • verantwortungsvoller Umgang mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht


Wenn Eltern sich nicht einigen können und daher das Familiengericht eingeschaltet wird, wird das Jugendamt um Mithilfe gebeten: Das Jugendamt soll die Lage beschreiben, einschätzen und eine Lösung im Sinne des Kindes vorschlagen.

Auch nach Abschluss des Familiengerichtsverfahrens bietet das Jugendamt Eltern und Kindern weiter Beratung und Unterstützung an.

  • § 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe
  • § 10a SGB VIII - Beratung 
  • § 16 SGB VIII - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
  • § 17 SGB VIII - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 
  • § 18 SGB VIII - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
  • §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Hilfe zur Erziehung

51 Soziale Dienste

Sie haben als Verwandter, Nachbar, Bekannter, Verwandte, Nachbarin, Bekannte einen Verdacht darauf, dass ein Kind in Gefahr ist

Sie können dem Jugendamt schildern, welche Beobachtungen oder Erlebnisse Sie befürchten lassen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.

In einem persönlichen Gespräch oder telefonisch wird ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sich schildern lassen, was genau Sie wahrgenommen haben. Das Jugendamt wird sich der Sache annehmen. Eine Rückmeldung erhalten Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

Wenn Sie möchten, können Sie bei Ihrer Darstellung anonym bleiben.

Sie haben beruflich mit Kindern zu tun und befürchten, dass ein Kind in Gefahr ist?

Sie haben das Gefühl, dass es einem Kind oder einer/einem Jugendlichen nicht gut geht?
Wenn Sie beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Sie gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung - auch wenn Sie Berufsgeheimnisträger sind. Das Jugendamt hilft dabei einzuschätzen, ob es sich um eine Kindeswohlgefährdung handeln könnte.

Sie brauchen keine persönlichen Daten des Kindes wie Namen, Alter oder Herkunft anzugeben. Die Beratung ist zunächst anonymisiert. Während des Gespräches schildern Sie die beobachteten Anzeichen. Dabei stehen die Fragen im Zentrum, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Ein weiterer Punkt der Beratung kann das weitere Vorgehen sein.

Wird eine Eingliederungshilfe benötigt?

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung vom Staat für Menschen mit Behinderung. Durch die Eingliederungshilfe sollen Menschen mit Behinderung besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben.

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes unterstützt und berät Sie, wenn Ihr Kind durch eine seelische Behinderung eingeschränkt ist und durch diese seelische Behinderung das Kind jetzt oder später nur eingeschränkt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen kann.

Es wird geprüft, ob Ihr Kind ein Recht auf Eingliederungshilfe hat.

Hilfe für Jugendliche im Strafverfahren

Wenn Jugendliche oder Heranwachsende straffällig werden, wird das Strafverfahren vom Jugendamt als Jugendgerichtshilfe begleitet.

Zunächst informiert die Staatsanwaltschaft das Jugendamt über das Verfahren.

Abhängig vom Sachverhalt kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, dass

  • das Verfahren ohne Weiteres eingestellt wird.
  • eine erzieherische Auflage ohne Gerichtsverhandlung ergeht.
  • die Straftat angeklagt und vor Gericht verhandelt wird.

Ein Beispiel für eine erzieherische Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft und das Jugendamt - ohne Gerichtsverhandlung- können z.B. Sozialstunden sein, die in einer gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden müssen. Solche Sozialstunden werden vom Jugendamt vermittelt und überwacht. Wenn die Sozialstunden erledigt sind, wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.

Was passiert im Falle einer Anklage?

Kommt es zu einer Anklage, beauftragt die Staatsanwaltschaft die Jugendgerichtshilfe damit, einen Bericht zu verfassen. Der Bericht entsteht aufgrund eines persönlichen Gespräches im Jugendamt. Er enthält pädagogische, soziale und persönliche Gesichtspunkte und schätzt die Reife und Verantwortlichkeit des jungen Menschen ein. Im Strafverfahren orientieren sich Staatsanwaltschaft sowie Richterinnen oder Richter an dem Bericht und nutzen ihn als Entscheidungshilfe. Der Bericht kann auch einen Vorschlag für eine geeignete erzieherische Maßnahme enthalten.

Die Beratungsleistungen sind für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen