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Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten
Kurzbeschreibung
Beratung und Hilfe für straffällig gewordene Kinder, Jugendliche und Heranwachsende
Beschreibung
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) bietet jungen Menschen im gesamten Strafverfahren Begleitung und Beratung an. Dabei sind wir keine Verteidiger, sondern eine von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht unabhängige Einrichtung und Teil des Amts Kinder, Jugend, Familie der Stadt Löhne.
Wir versuchen uns ein Bild von der Persönlichkeit, dem Umfeld und der Entwicklung des jungen Menschen zu machen. Diese Information geben wir im Einvernehmen mit den jungen Menschen und ihren Eltern an das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft weiter.
Hierdurch soll die Justiz in die Lage versetzt werden, eine am Jugendgerichtsgesetz (JGG) orientierte und damit vom Erziehungsgedanken geleitete Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens treffen zu können. Hierbei beraten wir die jungen Menschen und das Gericht über Unterstützungsmöglichkeiten und helfen bei der Umsetzung.
Nach dem Jugendgerichtsgesetz kommt es nicht so sehr darauf an, junge Menschen zu bestrafen. Viel wichtiger ist es, erzieherisch auf sie einzuwirken, so dass sie in Zukunft ein straffreies Leben führen können.
Unser Tätigwerden hat also vordergründig das Ziel, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist für alle Jugendlichen (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) da, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Wir werden tätig, wenn wir durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft von einem Strafverfahren erfahren oder wenn junge Menschen bzw. deren Eltern sich direkt an uns wenden.
Selbstverständlich stehen wir auch Kindern und deren Eltern zur Verfügung, wenn sie in irgendeiner Form mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.
Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt können wir diesen Termin begleiten. Außerdem führen wir durch das Gericht angeordnete erzieherische Maßnahmen selbst durch bzw. vermitteln junge Menschen in richterliche Weisungen und Auflagen und halten den Abschluss nach.
Auch helfen wir in vielen Fällen bereits vor einer Gerichtsverhandlung um diese zu vermeiden.
Nach Abschluss des Verfahrens sind wir auf Wunsch weiter für Sie da und helfen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen.
Die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe ist freiwillig und vertraulich, niemand ist dazu gezwungen. In der Regel ist es aber von Vorteil, auf das Gesprächsangebot der Mitarbeiter in der JuHiS einzugehen. Wir stehen Ihnen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens für Gespräche zur Verfügung.
Unsere Hilfe ist kostenlos, kann aber nicht den juristischen Beistand eines Anwalts ersetzen.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- § 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe
- § 10a SGB VIII - Beratung
- § 52 SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
51 Soziale Dienste
Hilfe für Jugendliche im Strafverfahren
Wenn Jugendliche oder Heranwachsende straffällig werden, wird das Strafverfahren vom Jugendamt als Jugendgerichtshilfe begleitet.
Zunächst informiert die Staatsanwaltschaft das Jugendamt über das Verfahren.
Abhängig vom Sachverhalt kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, dass
- das Verfahren ohne Weiteres eingestellt wird.
- eine erzieherische Auflage ohne Gerichtsverhandlung ergeht.
- die Straftat angeklagt und vor Gericht verhandelt wird.
Ein Beispiel für eine erzieherische Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft und das Jugendamt - ohne Gerichtsverhandlung- können z.B. Sozialstunden sein, die in einer gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden müssen. Solche Sozialstunden werden vom Jugendamt vermittelt und überwacht. Wenn die Sozialstunden erledigt sind, wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Was passiert im Falle einer Anklage?
Kommt es zu einer Anklage, beauftragt die Staatsanwaltschaft die Jugendgerichtshilfe damit, einen Bericht zu verfassen. Der Bericht entsteht aufgrund eines persönlichen Gespräches im Jugendamt. Er enthält pädagogische, soziale und persönliche Gesichtspunkte und schätzt die Reife und Verantwortlichkeit des jungen Menschen ein. Im Strafverfahren orientieren sich Staatsanwaltschaft sowie Richterinnen oder Richter an dem Bericht und nutzen ihn als Entscheidungshilfe. Der Bericht kann auch einen Vorschlag für eine geeignete erzieherische Maßnahme enthalten.
Die Beratungsleistungen sind für Sie kostenfrei.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 51.2 Bezirkssozialarbeit
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- 51.2 Soziale Dienste
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9510 - E-Mail:
jugendamt@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Viola Vogel
Sachgebietsleitung Soziale Dienste; stellvertr. Amtsleitung Kinder, Jugend, Familie- Telefon:
- 05732 100-502
- E-Mail:
- v.vogel@loehne.de
-
Frau Claudia Höfs
Bezirkssozialarbeiterin Löhne-Ort- Telefon:
- 05732 100-519
- E-Mail:
- c.hoefs@loehne.de
-
Frau Chantal Mierke
Bezirkssozialarbeiterin Gohfeld- Telefon:
- 05732 100-505
- E-Mail:
- c.mierke@loehne.de
-
Frau Helga Pfannschmidt
Bezirkssozialarbeiterin Löhne-Bahnhof- Telefon:
- 05732 100-506
- E-Mail:
- h.pfannschmidt@loehne.de
-
Herr Emanuel Palumbo
Bezirkssozialarbeiter Mennighüffen- Telefon:
- 05732 100-508
- E-Mail:
- e.palumbo@loehne.de
-
Frau Jana Oepping
Bezirkssozialarbeiterin Obernbeck- Telefon:
- 05732 100-514
- E-Mail:
- j.oepping@loehne.de
-
Frau Vanessa Rypalla
Bezirkssozialarbeit Halstern & Melbergen- Telefon:
- 05732 100-515
- E-Mail:
- v.rypalla@loehne.de