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Kindeswohl-Beratung von Kindern/Jugendlichen und deren Familien
Kurzbeschreibung
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist die Aufgabe des Jugendamtes, Kinder und Jugendliche zu schützen. Das Jugendamt geht Hinweisen nach, wenn ein Kind gefährdet sein könnte. Es besucht die betroffene Familie, prüft die Lebenssituation des Kindes und erarbeitet bei Bedarf – wenn möglich gemeinsam mit den Eltern – Lösungen.
Beschreibung
Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes unterstützt und berät.
Wir beraten und unterstützen Familien mit Kindern, wenn es Probleme im Zusammenleben in der Familie gibt. Diese Unterstützung kann manchmal auch einige Zeit lang in intensiver Hilfe zur Erziehung bestehen.
Die Eltern sollen so unterstützt werden, dass sie mit ihren Kindern auf Dauer besser zurechtkommen. Wir lernen das Lebensumfeld der Familie kennen und bieten Beratungsleistungen an. Die Eltern und Kinder werden auch an Beratungsstellen weitervermittelt, die speziell auf die vorliegenden Probleme abgestimmt sind.
Wenn es in Familien kriselt, wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen wollen.
Wir bieten Beratung zu folgenden Fragen:
- partnerschaftliches Zusammenleben,
- Bewältigung von Familienkonflikten sowie
- verantwortungsvoller Umgang mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht
Wenn Eltern sich nicht einigen können und daher das Familiengericht eingeschaltet wird, wird das Jugendamt um Mithilfe gebeten: Das Jugendamt soll die Lage beschreiben, einschätzen und eine Lösung im Sinne des Kindes vorschlagen.
Auch nach Abschluss des Familiengerichtsverfahrens bietet das Jugendamt Eltern und Kindern weiter Beratung und Unterstützung an.
- § 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe
- § 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- § 10a SGB VIII - Beratung
- §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Hilfe zur Erziehung
51 Soziale Dienste
Sie haben als Verwandter, Nachbar, Bekannter, Verwandte, Nachbarin, Bekannte einen Verdacht darauf, dass ein Kind in Gefahr ist
Sie können dem Jugendamt schildern, welche Beobachtungen oder Erlebnisse Sie befürchten lassen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.
In einem persönlichen Gespräch oder telefonisch wird ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sich schildern lassen, was genau Sie wahrgenommen haben. Das Jugendamt wird sich der Sache annehmen. Eine Rückmeldung erhalten Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.
Wenn Sie möchten, können Sie bei Ihrer Darstellung anonym bleiben.
Sie haben beruflich mit Kindern zu tun und befürchten, dass ein Kind in Gefahr ist?
Sie haben das Gefühl, dass es einem Kind oder einer/einem Jugendlichen nicht gut geht?
Wenn Sie beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Sie gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung - auch wenn Sie Berufsgeheimnisträger sind. Das Jugendamt hilft dabei einzuschätzen, ob es sich um eine Kindeswohlgefährdung handeln könnte.
Sie brauchen keine persönlichen Daten des Kindes wie Namen, Alter oder Herkunft anzugeben. Die Beratung ist zunächst anonymisiert. Während des Gespräches schildern Sie die beobachteten Anzeichen. Dabei stehen die Fragen im Zentrum, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Ein weiterer Punkt der Beratung kann das weitere Vorgehen sein.
Wird eine Eingliederungshilfe benötigt?
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung vom Staat für Menschen mit Behinderung. Durch die Eingliederungshilfe sollen Menschen mit Behinderung besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben.
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes unterstützt und berät Sie, wenn Ihr Kind durch eine seelische Behinderung eingeschränkt ist und durch diese seelische Behinderung das Kind jetzt oder später nur eingeschränkt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen kann.
Es wird geprüft, ob Ihr Kind ein Recht auf Eingliederungshilfe hat.
Hilfe für Jugendliche im Strafverfahren
Wenn Jugendliche oder Heranwachsende straffällig werden, wird das Strafverfahren vom Jugendamt als Jugendgerichtshilfe begleitet.
Zunächst informiert die Staatsanwaltschaft das Jugendamt über das Verfahren.
Abhängig vom Sachverhalt kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, dass
- das Verfahren ohne Weiteres eingestellt wird.
- eine erzieherische Auflage ohne Gerichtsverhandlung ergeht.
- die Straftat angeklagt und vor Gericht verhandelt wird.
Ein Beispiel für eine erzieherische Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft und das Jugendamt - ohne Gerichtsverhandlung- können z.B. Sozialstunden sein, die in einer gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden müssen. Solche Sozialstunden werden vom Jugendamt vermittelt und überwacht. Wenn die Sozialstunden erledigt sind, wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Was passiert im Falle einer Anklage?
Kommt es zu einer Anklage, beauftragt die Staatsanwaltschaft die Jugendgerichtshilfe damit, einen Bericht zu verfassen. Der Bericht entsteht aufgrund eines persönlichen Gespräches im Jugendamt. Er enthält pädagogische, soziale und persönliche Gesichtspunkte und schätzt die Reife und Verantwortlichkeit des jungen Menschen ein. Im Strafverfahren orientieren sich Staatsanwaltschaft sowie Richterinnen oder Richter an dem Bericht und nutzen ihn als Entscheidungshilfe. Der Bericht kann auch einen Vorschlag für eine geeignete erzieherische Maßnahme enthalten.
Die Beratungsleistungen sind für Sie kostenfrei.
Onlinedienstleistung
Downloads
- Förderung der Erziehung in der Familie und Verfahrenslotsentätigkeiten - Informationsblatt nach Art. 13 DS-GVO
- Hilfen zur Erziehung, Familiengerichtssachen und Eingliederungshilfen - Informationsblatt nach Art. 13 DS-GVO
- Flyer Soziale Dienste
- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
Zuständige Einrichtungen
- 51.2 Bezirkssozialarbeit
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- 51.2 Soziale Dienste
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9510 - E-Mail:
jugendamt@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Viola Vogel
Sachgebietsleitung Soziale Dienste; stellvertr. Amtsleitung Kinder, Jugend, Familie- Telefon:
- 05732 100-502
- E-Mail:
- v.vogel@loehne.de
-
Frau Claudia Höfs
Bezirkssozialarbeiterin Löhne-Ort- Telefon:
- 05732 100-519
- E-Mail:
- c.hoefs@loehne.de
-
Frau Chantal Mierke
Bezirkssozialarbeiterin Gohfeld- Telefon:
- 05732 100-505
- E-Mail:
- c.mierke@loehne.de
-
Frau Helga Pfannschmidt
Bezirkssozialarbeiterin Löhne-Bahnhof- Telefon:
- 05732 100-506
- E-Mail:
- h.pfannschmidt@loehne.de
-
Herr Emanuel Palumbo
Bezirkssozialarbeiter Mennighüffen- Telefon:
- 05732 100-508
- E-Mail:
- e.palumbo@loehne.de
-
Frau Jana Oepping
Bezirkssozialarbeiterin Obernbeck- Telefon:
- 05732 100-514
- E-Mail:
- j.oepping@loehne.de
-
Frau Vanessa Rypalla
Bezirkssozialarbeit Halstern & Melbergen- Telefon:
- 05732 100-515
- E-Mail:
- v.rypalla@loehne.de