BIS: Suche und Detail

Gewerbe-Anmeldung

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Sie möchten ein Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden?

Das können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Gewerbeanmeldung"

Beschreibung

Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen. Diese Anmeldung besteht unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale müssen Sie anmelden.

Ausnahmen gelten z.B. für die Urproduktion sowie für freie Berufe wie Ärzte oder Architekten.

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jeder Person gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie Personengesellschaften (z. B. KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Gewerbemeldestelle im Ordnungsamt der Stadt Löhne) anzeigen.

Folgende Tätigkeiten sind zudem überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem/der Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelstein, Perlen und Schmuck und
  • Altmetallen,
  • auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungs-werkzeuge.

 

Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten). Auch hierfür stehen für Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW entsprechende Online-Anträge bereit.

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO)

Die Gewerbeanmeldung kann wie folgt vorgenommen werden:

  • online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW)
  • persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes


Weitere notwendige Unterlagen sind ggf.

  • Handelsregisterauszug (z. B. bei juristischen Personen) oder Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen),
  • Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit,
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei nicht EU-Angehörigen)

32 Sicherheit und Ordnung

Bei jedem der nachfolgend genanten Vorgänge ist auf jeden Fall eine Mitteilung bzw. eine Rücksprache mit der Gewerbemeldestelle erforderlich, da mehrere Meldevorgänge (An- und Abmeldung) notwendig sein können:

  • Änderung der Rechtsform (z. B. Einzelunternehmen in GmbH oder GbR in Einzelunternehmen),
  • Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen.


Steuerliche Erfassung von Gewerbetreibenden
Seit dem 01.01.2021 hat die Abgabe des "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

In der Rubrik "Weitere Informationen" finden Sie den Link zur ELSTER-Homepage der Finanzverwaltungen. Zu dem Vordruck gelangen Sie, wenn Sie in dem Suchfeld den Begriff „Fragebogen“ eingeben.

Ausnahmen oder Beschränkungen
Zu diesen zählen u. a. die Erlaubnispflicht für einzelne Tätigkeiten, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern. Nähere Auskünfte über Erlaubnispflichten, insbesondere über Erlaubnisvoraussetzungen und zuständige Stellen, erteilt die Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes.

Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z. B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet.

Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer zu Bielefeld, Campus Handwerk 1, 33613 Bielefeld, Tel.:0521-56080.

Gewerbesperrvermerk für Ausländer und Ausländerinnen
Ausländer und Ausländerinnen (Ausnahme: EU/EWR- Ausland), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.

Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet" enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an das Ausländeramt des Kreises Herford.

Gemäß der Tarifstellen 10.1.1.2 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren für Gewerbeanzeigen von natürlichen Personen in Höhe von 26,00 Euro.

Wird das Gewerbe für eine juristische Person angezeigt, beträgt die Grundgebühr 33,00 Euro. Abhängig von der Anzahl der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen kann die Gebühr auch höher liegen (ab der zweiten vertretungsberechtigten Person jeweils 13,00 Euro pro Person zusätzlich).