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Gewerbe; Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Kurzbeschreibung
Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen.
Diese Anträge können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung"
Beschreibung
Die Zuständigkeit liegt bei dem Kreis Herford. Die dortige Serviceportalseite mit weiteren Informationen finden Sie hier:
Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet. Voraussetzung ist, dass nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
§ 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO)
32 Sicherheit und Ordnung
Gemäß Tarifstelle 10.1.1.11.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 200,00 bis 1.000,00 EUR zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Fax:
05732 100-9602 - E-Mail:
ordnungsamt@loehne.de
- Fax:
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- Kreis Herford - Allgemeine Ordnung und Einbürgerung (Abteilung)
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- Wittekindstraße 7
- 32051 Herford
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