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Gaststättengewerbe Erlaubnisse

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Im Bereich des Gaststättengewerbes sind (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) speziellere Erlaubnisse notwendig. Gaststätten mit und ohne Alkoholausschank müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Sofern Sie den Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigen, dürfen Sie die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Erlaubnis besitzen.

Zudem haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung eine vorübergehende Erlaubnis zu beantragen. Außerdem können Sie die Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers bzw. der Erlaubnisinhaberin beantragen.

Diese Anträge und Anzeigen können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Gaststättengewerbe - Erlaubnisse"

Beschreibung

Erlaubnis zum dauerhaften Alkoholausschank

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft / Speisewirtschaft) und der Betrieb der Öffentlichkeit oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnisfreier Betrieb

Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass eine Gewerbeanmeldung erfolgen muss.

Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG)

Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis der Stadt Löhne erforderlich.

Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von einer anderen Person übernommen werden soll.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter bzw. jede geschäftsführende Gesellschafterin einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt.

Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)

Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person änderungsfrei übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden.

Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG)

Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG)

Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG)

Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? 

Sofern Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben und Erbinnen, Nachlassverwalter und
-verwalterinnen, Nachlasspfleger und -pflegerinnen sowie Testamentsvollstrecker und -vollstreckerinnen die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen. Dies ist der Erlaubnisbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen.

  • Gaststättengesetz (GastG)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW).

Die Anträge bzw. Anzeigen im Gaststättengewerbe können wie folgt vorgenommen werden

  • online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW)
  • persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes.

 

Die für eine vorläufige oder endgültige Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen können je nach Fallkonstellation individuell und umfangreich sein. 

Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei Abgabe des Antrages zur Gaststättenerlaubnis mit vorzulegen bzw. nachzureichen; Nr. 1 bis 7 müssen immer vorgelegt werden; auch für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis:

  1. Personalausweis in Kopie bzw. bei Ausländern ein Nachweis des Ausländeramtes über die Erlaubnis der selbständigen Tätigkeit
  2. Führungszeugnis / Belegart 0 oder bei in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein „Europäisches Führungszeugnis“ nach § 30 b BZRG.
    Das Führungszeugnis ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen und muss uns direkt zugehen.
  3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister / Belegart 9 
    Der Gewerbezentralregisterauszug ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen und muss uns direkt zugestellt werden. Falls der Antragsteller eine juristische Person ist, wird zusätzlich ein Auszug von der vertretungsberechtigten Person benötigt.
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes 
    Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, wird zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der vertretungsberechtigten Person benötigt.
    Bitte wenden Sie sich hierfür an das Finanzamt Ihres Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen an das für den Firmensitz zuständige Finanzamt.
  5. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis 
    Erhältlich im Vollstreckungsportal, siehe Rubrik "weiterführende Links"
  6. Pacht- bzw. Kaufvertrag oder ein Mietvertrag der Gaststätte
  7. Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz 
    Erhältlich beim Gesundheitsamt des Kreises Herford, siehe Rubrik "weiterführende Links"
     
    Folgende Unterlagen sind für die Erteilung nach § 2 GaststättenG erforderlich, können jedoch innerhalb der Gültigkeit der vorläufigen Erlaubnis nachgereicht werden: 

  8. Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
    Erhältlich bei der IHK Bielefeld, siehe Rubrik "weiterführende Links"
  9. Aktueller Grundrissplan in zweifacher Ausfertigung 
    Auf dem Plan müssen alle Räume und Flächen des Gaststättenbetriebes gem. Raumverzeichnis ersichtlich sein.
  10. Handelsregisterauszug, wenn die Gaststättenerlaubnis von einer juristischen Person beantragt wird; ein Gesellschaftsvertrag bei einer GbR.
  11. Bei Außenbewirtung: Lageplan des Grundstückes in zweifacher Ausfertigung
    Die bewirtschaftete Fläche ist einzuzeichnen.
  12. Bei Neueinrichtung oder Nutzungsänderung: Baugenehmigung oder Nutzungsänderung 
     

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen angefordert werden. 

Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte das zuständige Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.

32 Sicherheit und Ordnung

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 100 bis 3.500 Euro für die Bearbeitung von Anträgen für die Erlaubnis (§ 2 GastG) bzw. Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) und gemäß Tarifstelle 10.1.1.14.6 für die Bearbeitung von Gestattungen (§ 12 GastG) in Höhe von 25 bis 1.000 Euro.

Zudem gelten die Ziffern 10.1.1.14 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW).