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Betriebsfortführung nach Tod des Gewerbetreibenden
Kurzbeschreibung
Nach dem Tode eines bzw. einer Gewerbetreibenden darf ein privilegierter Personenkreis den Betrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die zuständige Behörde kann zudem befristet gestatten, dass das Gewerbe nach dem Tode des bzw. der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte stellvertretende Person betrieben wird.
Die Gestattung können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) beantragen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Betriebsfortführung"
- § 46 Gewerbeordnung (GewO)
- § 10 Gaststättengesetz (GastG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
Die Betriebsfortführungsgestattung kann wie folgt beantragt werden:
- online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW)
- persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises und der Sterbeurkunde
32 Sicherheit und Ordnung
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald feststeht, dass das Gewerbe weiter betrieben werden soll.
Gemäß Tarifstelle 10.1.1.11.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 50,00 bis 1.000,00 EUR zur Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch eine stellvertretende Person nach § 35 Abs. 2 GewO.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9602 - E-Mail:
ordnungsamt@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Jens Bollhöfer
Sachbearbeitung Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 05732 100-278
- E-Mail:
- j.bollhoefer@loehne.de
-
Herr Niklas Botterbusch
Sachbearbeitung Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 05732 100-372
- E-Mail:
- n.botterbusch@loehne.de