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Kindertagespflege; Hinweise für Eltern für die Betreuung in der Kindertagespflege
Kurzbeschreibung
Die Kindertagespflege ist ein familiennahes und flexibles Betreuungsangebot für Kinder, das der Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt ist. Es richtet sich vorrangig an Kinder unter drei Jahren, kann aber in Ausnahmefällen ergänzend auch von älteren Kindern in Anspruch genommen werden, wenn andere Betreuungsangebote (wie z.B. Kita oder OGS) nicht ausreichend sind.
Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf – von mindestens 15 Stunden bis maximal 45 Stunden in der Woche. Kindertagespflege umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.
Voraussetzung für die Vermittlung und Förderung durch das Jugendamt ist das Vorliegen einer gültigen Pflegeerlaubnis und entsprechenden Qualifizierung der Kindertagespflegeperson, sowie geeignete und kindgerechte Räumlichkeiten. Die Fachberatung Kindertagespflege berät Eltern und Kindertagespflegepersonen und unterstützt bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegestelle. Wenn die Eltern eine geeignete Kindertagespflegestelle gefunden haben, stellen sie im Jugendamt einen „Förderantrag Kindertagespflege“.
Die Kosten der Kindertagespflege sind abhängig vom Einkommen der Eltern und dem gewünschten Betreuungsumfang und - bei gleichem Umfang im u3-Bereich - identisch mit den Kosten in einer Kindertageseinrichtung.
Beschreibung
Hinweise für Eltern für die Betreuung in der Kindertagespflege
Was ist Kindertagespflege?
Kinder haben ab dem vollendeten 1. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte, familiennahe Betreuungsform, bei der eine Kindertagespflegeperson bis zu fünf Kinder im Alter von in der Regel ein bis drei Jahren betreut. Beim Zusammenschluss zu einer Großtagespflegestelle ist die Betreuung von bis zu 9 Kindern durch mindestens zwei Kindertagespflegepersonen möglich.
Die Betreuung kann im eigenen Haushalt, in angemieteten Räumen oder im Haushalt der Kinder stattfinden. Auf jeden Fall müssen die Räume durch die Fachberatung Kindertagespflege auf Kindessicherheit und Unfallprävention vor Aufnahme der Tätigkeit überprüft werden.
Kindertagespflege ist keine „Kita“: die Betreuung, Aufsicht und die pflegerischen Tätigkeiten erfolgen höchstpersönlich, d.h. nur durch die im Förderantrag angegebene Kindertagespflegeperson.
Kindertagespflege ist kein „Babysitting“: die Betreuung findet im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten statt.
Wie bekomme ich einen Platz für mein Kind?
Die Fachberatungen „Kindertagespflege“ geben auf Wunsch Kontaktdaten der Kindertagespflegepersonen in Löhne heraus. Ebenso erhalten Sie auf hier eine Auflistung von einigen Kindertagespflegepersonen in Löhne. Sie können dann mit den möglichen Kindertagespflegepersonen in Kontakt treten und einen Termin zum Kennenlernen vereinbaren.
Wenn ‚die Chemie stimmt‘ und die Betreuung bis zu 35 Wochenstunden umfassen soll, stellen Sie den „Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege“ (diesen finden Sie in dem Dokumentenfeld unten auf dieser Seite) spätestens vier Wochen vor Betreuungsbeginn. Im Rahmen des Antrags müssen Sie außerdem bestätigen, dass Ihr Kind einen altersentsprechenden Masernschutz hat sowie Einkommensunterlagen einreichen.
Sofern die Betreuung mehr als 35 Wochenstunden umfassen soll, handelt es sich um eine „erweiterte Betreuungszeit“. Hier müssen Sie zusätzlich entsprechende Nachweise für beide Elternteile (z.B. durch den Arbeitgeber) einreichen.
Kann ich auch schon vor dem 1. Geburtstag einen Kindertagespflege-Platz für mein Kind bekommen?
Eine Betreuung vor dem 1. Lebensjahr ist möglich, wenn der Betreuungsbedarf im entsprechenden Umfang durch die Arbeitszeit-Nachweise vom Arbeitgeber nachgewiesen wird.
Kann mein Kind über den 3. Geburtstag hinaus in der Kindertagespflege betreut werden?
Die Kindertagespflege ist Kindern bis zum 3. Lebensjahr vorbehalten. Stichtag ist der 31.10. jedes Jahres, d.h. wird Ihr Kind bis zum 31.10. eines Jahres drei Jahre alt, so kann es bis Juli desselben Jahres in der Kindertagespflege bleiben. Wird Ihr Kind nach dem 31.10. drei Jahre alt, so kann es bis Juli des nächsten Jahres in der Kindertagespflege verbleiben. Nur in Ausnahmefällen ist eine Betreuung darüber hinaus möglich.
Wo wird Kindertagespflege angeboten?
Kindertagespflege kann in privaten Wohnräumen oder in extern angemieteten Räumlichkeiten erfolgen. In jedem Fall sind die Räume vorher durch die Fachberatungen Kindertagespflege auf Kindersicherheit und Unfallprävention überprüft worden. Veränderungen in den Betreuungsräumen müssen der Fachberatung Kindertagespflege durch die Kindertagespflegeperson angezeigt werden.
Ab wann sollte ich mich um einen Kindertagespflegeplatz kümmern?
Das Betreuungsjahr beginnt in der Regel im August, das heißt, dann beginnt für die meisten Kinder die Betreuung in der Kindertagespflege. Ein unterjähriger Beginn (z. B. im September oder Oktober) ist möglich, aber eher selten. Sie sollten sich frühzeitig informieren – allerdings schlagen viele Kindertagespflegepersonen ein Kennenlernen erst vor, wenn das Kind schon einige Monate alt ist, damit das Temperament und die Persönlichkeit des Kindes schon etwas sichtbarer werden.
Der Förderantrag für den Kindertagespflegeplatz sollte dann spätestens vier Wochen vor Betreuungsbeginn gestellt werden. Für ungeborene Kinder können Sie keinen Förderantrag stellen.
Kann ich mein Kind auch von einer Kindertagespflegeperson außerhalb von Löhne betreuen lassen?
Ja, das ist problemlos möglich. Sie stellen den Antrag auf Förderung je nach Wohnort, d.h. wenn Sie in Löhne wohnen, stellen Sie den Antrag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie in Löhne. Die Kindertagespflegeperson, die Sie im Antrag angeben, kann auch an einem anderen Ort tätig sein.
Dürfen zwei Kindertagespflegepersonen sich in der Betreuung meines Kindes abwechseln?
Nein, das ist nicht erlaubt. Die Betreuung in der Kindertagespflege ist personengebunden. Das bedeutet: Nur die Kindertagespflegeperson, die Sie im Förderantrag angegeben haben, darf ihr Kind betreuen. Eine stellvertretende Betreuung durch eine andere Person ohne Not ist nicht zulässig. Sie stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Das gilt auch in einer Großtagespflegestelle.
Was ist, wenn meine Kindertagespflegeperson krank wird?
In Löhne ist die Vertretung der Kindertagespflegeperson in besonderen Ausnahmesituationen durch die Fachberatung Kindertagespflege oder eigene Vertretungskräfte möglich. Hierzu gibt es individuelle Absprachen mit den Kindertagespflegepersonen.
Grundsätzlich gibt es außerdem die Möglichkeit, dass bei kurzzeitigen Ausfällen auf freie Plätze in anderen Kindertagespflegestellen oder Großtagespflegestellen auszuweichen.
Wie viele Kinder darf eine Kindertagespflegeperson eigentlich betreuen?
Eine Kindertagespflegeperson darf nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Im Rahmen einer Großtagespflegestelle darf eine Kindertagespflegeperson z.B. vier Vertragskinder und eine Kindertagespflegeperson fünf Vertragskinder haben. Ein Wechsel der Betreuungsperson (z.B. als Schichtdienst wie in einer Kita) ist nicht zulässig. Das stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar und führt zum Entzug der Pflegeerlaubnis.
Wie wird Kindertagespflege finanziert?
Die Eltern stellen einen Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege bei der Stadt Löhne. Die Kindertagespflege kann nicht rückwirkend bewilligt werden und es können nur ganze Monate gefördert werden, daher sollten Sie den Förderantrag spätestens vier Wochen vor Betreuungsbeginn stellen. Die Betreuung kann erst nach Bewilligung erfolgen!
Als Elternbeitrag sind entsprechend Ihrer Jahresbruttoeinkünfte monatliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge finden Sie in der „Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Löhne“.
Die Kindertagespflegeperson bekommt pro Kind, gestaffelt nach Betreuungsumfang, eine monatliche Pauschalzahlung durch die Stadt Löhne. Damit sind alle Leistungen abgegolten – lediglich ein zusätzliches Essensgeld kann von den Eltern durch die Kindertagespflegeperson verlangt werden.
Was ist, wenn meine Kindertagespflegeperson möchte, dass ich bestimmte Leistungen extra bezahle?
Zuzahlungen für die Betreuungsleistungen (auch Eingewöhnung) oder Betreuungsausfälle an die Kindertagespflegepersonen sind laut den Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Löhne und nach § 51 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) nicht gestattet. Die Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen ist durch die Pauschale abgegolten. Die Erhebung zusätzlicher Beträge durch die Kindertagespflegeperson ist unzulässig (siehe auch § 51 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes KiBiZ). Eine Ausnahme hiervon bildet das Essensgeld. Bei Unsicherheiten sprechen Sie uns gerne an.
Was bedeutet eigentlich Eingewöhnung? Und ist sie notwendig?
Eingewöhnung bedeutet, dass Sie das Kind zunächst für einige Zeit bei der Kindertagespflegeperson begleiten, sich dann mehr und mehr zurückziehen bis eine erste kurze Trennung möglich wird. Häufig wird hierfür das Berliner Modell genutzt, es gibt aber auch andere Eingewöhnungsmodelle.
Eine Eingewöhnung sollte auf jeden Fall erfolgen und mindestens einige Tage vor dem ersten Trennungsversuch umfassen. Eine Eingewöhnung ist wichtig, damit sich Ihr Kind die ganze Zeit über sicher und nicht überfordert oder gar überwältigt fühlt. Für Ihr Kind ist es ein großer Schritt, zu einer neuen, noch fremden Person Vertrauen zu fassen, daher muss dieser Schritt im Tempo des Kindes erfolgen. Die meisten Kindertagespflegepersonen haben bereits langjährige Erfahrung mit Eingewöhnungen. Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie Ihre Kindertagespflegeperson einfach an.
Falls Ihre Kindertagespflegeperson keine Eingewöhnung anbieten möchte, sprechen Sie uns bitte an, damit wir zwischen Ihnen und der Kindertagespflegeperson vermitteln können.
Welche Veränderungen müssen Kindertagespflegepersonen mitteilen?
Sofern sich Änderungen in der Betreuungssituation ergeben, ist die Kindertagespflegeperson verpflichtet, diese den Fachberatungen zu melden. Dazu können z.B. Ausfälle aufgrund von Krankheit, Schließzeiten, Umzug, Einzug weiterer Person (wenn die Kindertagespflegeperson von Zuhause aus arbeitet), Veränderungen in den Räumlichkeiten (z.B. Aufstellung eines Klettergerüsts, Abbau von Sicherungen, etc.) zählen. Falls Sie Fragen haben in Bezug auf Kindersicherheit und Unfallprävention o.Ä., können Sie sich an die Fachberatungen wenden. Wir behandeln die Thematik auf Wunsch vertraulich – oder vermitteln in einem gemeinsamen Gespräch.
Wie werden Kindertagespflegepersonen überprüft?
Kindertagespflegepersonen haben an einer entsprechenden Qualifizierung teilgenommen und diese erfolgreich absolviert. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen sie einen Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege stellen und ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen. Dabei erfolgt ein Gespräch zwecks Eignungsfeststellung sowie ein Hausbesuch bzw. eine Überprüfung der Räumlichkeiten in Bezug auf Kindersicherheit und Unfallprävention. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege muss alle fünf Jahre verlängert werden. Ebenso müssen Kindertagespflegepersonen alle fünf Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Darüber hinaus müssen Kindertagespflegepersonen an jährlichen pädagogischen Fortbildungen teilnehmen sowie alle zwei Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs sowie die Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorweisen.
Welche Veränderungen müssen Erziehungsberechtigte mitteilen?
Änderungen in der Betreuungssituation, die durch Sie verantwortet werden, müssen Sie der Stadt Löhne melden. Dazu zählen Veränderungen der Betreuungszeiten (z.B. Erhöhung oder Verringerung der Stundenzahl) sowie Kündigung oder Betreuungswechsel. Auch bei Annahme eines Kitaplatzes müssen Sie – sofern die Bewilligung nicht ohnehin zu diesem Zeitpunkt endet (siehe Bewilligungsbescheid) – eine schriftliche Kündigung Ihres Betreuungsplatzes an die Fachberatungen Kindertagespflege senden.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf können Sie sich als Eltern jederzeit an die Fachberatungen Kindertagespflege (Kontakt siehe rechts) oder per E-Mail an kindertagespflege@loehne.de wenden.
Bei Fragen zum Elternbeitrag in der Kindertagespflege können Sie sich direkt an Frau Heike Schroeder, Telefon: 05732 100 522, (Email h.schroeder@loehne.de) wenden.
OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2022 – 12 B 1988/21: „Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Tagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringenden sozialen Dienstleistung. Deren alleinige Erfüllung darf auch nicht in kleinem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen.“
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
- Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
51 Kindertagesbetreuungen
- Kindertagespflege
- Kindertagespflege; Hinweise für Interessierte: Möchten Sie Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) werden?
- Kindertagespflege; Hinweise für Kindertagespflegepersonen in Löhne
- Kindertagespflege; Pflegeerlaubnis beantragen (extern)
- SEPA-Lastschriftmandat
- Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, OGS
- Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege finanzieren (Bildung und Teilhabe)
- Kindertagesbetreuung / Kindertageseinrichtungen
- Kinderbetreuung in Offenen Ganztagsgrundschulen (OGS)
Onlinedienstleistung
Downloads
- Antrag auf Förderung der Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII)
- Antrag Betreuungszeit 45 Wochenstunden
- Arbeitgeberbescheinigung - KiTa-Formular
- Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Löhne
- Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Löhne - Monatspauschalen ab 01.01.2025
- Elternbeitragssatzung (Beiträge ab 01.08.2024)
- Elternbeitragstabellen (ab 01.08.2024)
- Merkblatt Elternbeiträge Kindertagespflege (ab 01.08.2024)
- Kindertagesbetreuung - Informationsblatt nach Art. 13 DS-GVO
- Einkommensnachweise Elternbeiträge - Informationsblatt nach Art. 13 und 14 DS-GVO
- Handreichung Kindertagespflege in NRW
- Praktikum/Hospitation in der Kindertagespflege
- Übersichtsliste der Kindertagespflegestellen in Löhne
Zuständige Einrichtungen
- 51.5 Fachberatung Kindertagespflege
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9510 - E-Mail:
kindertagespflege@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Gaby Schewe-Ekamp
Fachberatung Kindertagespflege + Verwaltung Spielplätze- Telefon:
- 05732 100-527
- E-Mail:
- g.schewe-ekamp@loehne.de