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Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, OGS

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Kurzbeschreibung

Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung, für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Kindertagespflege und für den Besuch einer offenen Ganztagsgrundschule

Beschreibung

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die Regelungen zur Erhebung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen verschaffen. Das Elternbeitragsrecht ist in der Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsgrundschulen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Löhne geregelt. Die Satzung finden Sie in den Rubriken "Downloads" und "weiterführende Links".

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterinnen.

Die Elternbeiträge werden monatlich nach der Staffel "Eingruppierungen Elternbeiträge" erhoben; siehe Rubrik "Downloads".

Der Kindergartenträger kann zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen erheben. Informationen zur Beantragung von BuT-Leistungen zur Finanzierung des Mittagessens finden Sie unter „Verwandte Dienstleistungen.

Das Formular zur Einreichung der Einkommensnachweise für Elternbeiträge finden Sie in der Rubrik "Onlinedienstleistungen".

  • Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsgrundschulen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung - EBS)

Der Satzungstext ist im Jugendamt sowie auf der Homepage der Stadt Löhne einzusehen, siehe auch die Rubriken "Downloads" und "weiterführende Links".

51 Kindertagesbetreuungen

Wie hoch ist der Beitrag für den Kindergartenbesuch?

Die Elternbeiträge monatlich nach der Staffel "Eingruppierungen Elternbeiträge" erhoben; siehe Rubrik "Downloads".

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.


Was muss ich zahlen, wenn gleichzeitig ein Geschwisterkind im Kindergarten ist?

Besucht mehr als ein Kind einer Familie (einer Pflegefamilie) oder eines Elternteils gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle, so muss nur ein Elternbeitrag gezahlt werden. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu leisten. Wird ein Kind im letzten oder vorletzten Jahr vor der Einschulung beitragsfrei betreut, werden auch Geschwisterkinder beitragsfrei mit betreut.

Besucht mehr als ein Kind einer Familie (einer Pflegefamilie) oder eines Elternteils gleichzeitig eine OGS, so muss nur ein Elternbeitrag gezahlt werden.


Muss ich auch Beiträge zahlen, wenn die Einrichtung geschlossen ist?

Bei dem Elternbeitrag handelt es sich um einen monatlichen Beitrag zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung.

Er wird für die Zeit vom 01.08. des Aufnahmejahres bis zum 31.07. des voraussichtlichen Einschulungsjahres, einschließlich der Schließungszeiten (z. B. in den Schulferien) festgesetzt.

Die Träger sind verpflichtet, bereits im August "neue Kinder" zu betreuen, selbst wenn es sich nur um einige Tage handelt, weil vorher Ferien waren. Ebenso können die "Entlasskinder" im Juli auch nach der Abschlussfeier noch den Kindergarten besuchen, solange er noch geöffnet hat.

Für ein Kind, das im laufenden Kindergartenjahr in eine Einrichtung aufgenommen wird, beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Aufnahme.


Wer muss den Beitrag zahlen?

Die Eltern haben den Elternbeitrag zu zahlen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so muss diese Person den Elternbeitrag zahlen.


Was zahlen Pflegeeltern?

Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 EstG gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pflegeeltern auch im Hinblick auf die Beitragspflicht an die Stelle der Eltern, allerdings wird gem. § 4 Abs. 2 EBS ein Beitrag der ersten Stufe festgesetzt (0,00 Euro).


Wie berechnet sich das Elterneinkommen?

Für alle Einkommensarten gilt: Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetz (Bruttoeinkommen). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt. 

... bei Nichtselbständigen?

Zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge oder Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Zu den Einkünften zählen insbesondere das monatliche Bruttogehalt inkl. Zuschlägen (z.B. für Überstunden), Versorgungsbezüge, Vermögenswirksame Leistungen, Provisionen und einmalige oder laufende Zahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. 

... bei Selbständigen? 

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. Nachweis ist der Einkommensteuerbescheid oder (vorläufig) eine Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters / der landwirtschaftlichen Buchstelle. 

... und bei Beamten und Mandatsträgern?

Bei Beamten und Beamtinnen sowie bei Personen, die aufgrund ihres Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisses einen Altersversorgungsanspruch haben, ohne entsprechende Beiträge zur Altersversorgung zu leisten, wird dem Einkommen ein Zuschlag von 10 % hinzugerechnet. Mit dieser Regelung sollen die Bruttoeinkünfte von Beamten und Angestellten / Arbeitern vergleichbar gemacht werden.


Was kann vom Einkommen abgezogen werden?

  • nachgewiesene Werbungskosten (ohne Nachweis wird der Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro abgezogen) 
  • Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge ab dem dritten Kind

Geben Sie bitte Ihre Kinder an, für die Kindergeld gezahlt bzw. für die ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.

Wichtig:
Steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und öffentliche Leistungen, wie z. B. Elterngeld (über 150 bzw. 300 €), Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, die zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sind hinzuzurechnen. Auch Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit (sog. 450,00 € Jobs) sind als Einkommen anzurechnen.


Für welchen Zeitraum soll ich mein Einkommen nachweisen?

Der Elternbeitrag richtet sich grundsätzlich nach dem aktuellen Jahresbruttoeinkommen.Tritt eine Veränderung ein, durch die das aktuelle Einkommen höher oder niedriger ist (Erwerbsaufnahme, Arbeitgeberwechsel, Eintritt von Arbeitslosigkeit), ist der Beitrag neu festzusetzen. In diesem Fall wird das aktuelle Monatseinkommen auf ein Jahr hochgerechnet. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen (z. B. Leistungszulagen) werden hinzugerechnet.

Legen Sie bitte den aktuellsten Einkommenssteuerbescheid sowie die Verdienstbescheinigung der letzten zwei Monate, bzw. Bescheinigungen des Arbeitsamtes, der Krankenkasse, des Jobcenters, des Sozialamtes oder anderer Stellen vor. Sollte das Jahreseinkommen noch nicht bestimmbar sein oder nah an einer Einkommensgrenze liegen, kann der Elternbeitrag auch vorläufig festgesetzt werden. Sollte sich später herausstellen, dass das aktuelle Einkommen doch einer anderen Einkommensgruppe zuzuordnen ist, so wird der korrekte Elternbeitrag rückwirkend neu festgesetzt.


Ich habe kein konstantes monatliches Einkommen!

Für den Fall, dass ein Monatseinkommen nicht bestimmbar ist (z.B. bei Selbständigen, Landwirten und Gewerbetreibenden), ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen (Schätzung oder Vorausberechnung). Es wird dann ein vorläufiger Bescheid erstellt, der rückwirkend geändert wird, wenn der endgültige Nachweis über die erzielten Einkünfte vorliegt. Wenn Ihr aktuelles Einkommen sich im Vergleich zum vorangegangen Kalenderjahr nicht verändern wird, kann das Einkommen des Vorjahres zugrunde gelegt werden.


Was muss ich machen, wenn sich mein Einkommen verändert?

Sie sind gem. § 7 Elternbeitragssatzung (EBS) verpflichtet, jede Veränderung in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Löhne überprüft Ihre Angaben zum Einkommen regelmäßig während und nach Beendigung der Betreuung! Sollte sich dabei ergeben, dass die gemachten Angaben falsch sind, wird der korrekte Elternbeitrag für den gesamten Zeitraum nachgefordert. Werden keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder die geforderten Nachweise nicht vorgelegt, wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt.


Wichtig:

Änderungen Ihres Einkommens müssen Sie dem Jugendamt Löhne unverzüglich mitteilen!

Unrichtige oder unvollständige Angaben zum Einkommen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können (§ 11 EBS).


Kann mir der Elternbeitrag erlassen werden?

Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn Ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist. Den Antrag auf Erlass oder Teilerlass des Elternbeitrages sollten Sie umgehend nach Erhalt des Bescheides stellen. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

siehe Rubriken "weiterführende Informationen" und "Downloads"

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen