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Parken und Parkverstöße
Kurzbeschreibung
Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge stellen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dar und bringen nicht selten auch Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mit sich.
Beschreibung
Die Höhe des Verwarngeldes ergibt sich aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Verwarnung beginnt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Wird das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, ist die Angelegenheit erledigt. Bleibt die Zahlung aus und wird die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (sogenanntes Anhörungsverfahren), nicht wahrgenommen, kann im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Aktenlage entschieden werden: ein Bußgeldbescheid ist die regelmäßige Konsequenz. Dieser beinhaltet dann nicht nur das ursprüngliche Verwarngeld, sondern umfasst zusätzlich eine Verwaltungsgebühr und die entstandenen Zustellungskosten.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Gibt die Bußgeldstelle dem Einspruch statt, stellt sie das Verfahren ein. Ist dies nicht der Fall, wird der Sachverhalt über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
32 Sicherheit und Ordnung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Fax:
05732 100-9602 - E-Mail:
ordnungsamt@loehne.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Claudia Siekmann
Sachbearbeitung Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 05732 100-375
- E-Mail:
- c.siekmann@loehne.de