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Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

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Kurzbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis können mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen kostenfreien europäischen blauen Parkausweis erhalten. Dieser berechtigt zum Beispiel zum Parken auf Behindertenparkplätzen, im eingeschränkten Haltverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr.

Der blaue Parkausweis gilt in der gesamten EU und ist maximal 5 Jahre gültig. Im Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Löhne kann eine Verlängerung beantragt werden. Hierfür sind der gültige Schwerbehindertenausweis und der abgelaufene Parkausweis mit Ausnahmegenehmigung vorzulegen.

In seltenen Ausnahmefällen mit ganz spezifischen Einschränkungen kann ein kostenfreier oranger Parkausweis für Parkerleichterungen zugeteilt werden.

Der orangene Parkausweis ist nur in Deutschland gültig und berechtigt zum Beispiel zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr.

Beschreibung

Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie einen Antrag auf einen Parkausweis oder eine Befreiung beim Kreis Herford oder der für Sie zuständigen Behörde stellen.

Wenn Sie in Löhne wohnen, beantragen Sie den Parkausweis oder die Befreiung im Rathaus der Stadt Löhne. Sie brauchen nicht persönlich vorbeizukommen, der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Nachdem wir Ihren Antrag bearbeitet haben, erhalten Sie Ihren Parkausweis. Auf diesem sehen Sie, welche Parkerleichterung er beinhaltet.

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen „aG“ oder „BL“?

Dann haben Sie leider keinen Anspruch auf einen Parkausweis.

Allerdings können schwerbehinderte Personen Parkerleichterungen erhalten. Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen. Legen Sie bitte eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises bei.

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BL“, weil Sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben?

Damit haben Sie einen Anspruch auf einen Parkausweis.

  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse

blauer Parkausweis / Parkplakette

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "BL" des Versorgungsamtes (Kreis Herford)
  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Lichtbild (35 mm x 45 mm) (das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)

oranger Parkausweis

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und Stellungnahme des Kreises Herford, Team Schwerbehinderung
  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 (Stellungnahme des Kreises Herford, Team Schwerbehinderung erforderlich)
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 (Stellungnahme des Kreises Herford, Team Schwerbehinderung erforderlich)

Bei einer Verlängerung des Parkausweises müssen zudem der abgelaufene Parkausweis sowie die ausgehändigte Ausnahmegenehmigung eingereicht werden.

32 Sicherheit und Ordnung

Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen (hierzu zählen auch Parkausweise) erteilt gemäß §§ 45, 46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Für die Stadt Löhne ist dies das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BL“, weil Sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben?

Damit haben Sie einen Anspruch auf einen blauen Parkausweis.

Wer hat Anspruch auf einen orangen Parkausweis?

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind

Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztliches Attest ist deshalb nicht erforderlich.

Welche Parkerleichterungen sind mit dem orangen Parkausweis verbunden?

  • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
  • An Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" oder „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist allerdings nicht erlaubt.

Die orangene Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet Ihnen jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.

Die Ausstellung und Verlängerung von blauen und orangenen Parkausweisen ist für Sie kostenfrei.