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Abgeschleppte Fahrzeuge

Online-Terminvergabe

Kurzbeschreibung

Ihr Fahrzeug ist nicht mehr da, wo Sie es abgestellt hatten?

Unter Umständen musste es abgeschleppt werden. Auskunft erteilt das
Ordnungsamt der Stadt Löhne
(siehe Kontaktdaten) sowie die
Polizeiwache Löhne (Tel. 05732 / 10890).

Warum wird abgeschleppt?

Abschleppmaßnahmen werden dann durchgeführt, wenn ein abgestelltes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.

Entfernt werden parkende Fahrzeuge in diesem Zusammenhang beispielsweise von bzw. aus:

  • Behindertenparkplätzen
  • Fußgängerzonen
  • Sonderfahrstreifen für Omnibusse
  • Feuerwehrzufahrten
  • Fußgängerüberwegen
  • Bereichen mit transportablen Beschilderungen (Baumaßnahmen, Sonderveranstaltungen usw., Verbotszone mindestens 72 Stunden vorher eingerichtet)
  • parkscheinpflichtigen Bereichen, Ladezonen usw., sofern sie dort als unberechtigte "Dauerparker" abgestellt sind.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten für einen Abschleppvorgang setzen sich aus den eigentlichen Abschleppkosten sowie Verwaltungsgebühren zusammen. Die Abschleppkostenberechnen sich aus der Fahrzeugart (zum Beispiel Pkw, Lkw, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Zeitspanne, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes festgesetzt.

Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug bereits vor dessen Eintreffen entfernt haben. In diesem Fall wird Ihnen die Leerfahrt des Abschleppwagens berechnet.

Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen eine Verwarnung oder Anzeige erteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom konkreten Parkverstoß ab.

Beschreibung

Wenn abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum so geparkt werden, dass Behinderungen eingetreten sind oder zu erwarten sind, können diese abgeschleppt werden.

Abgemeldete Fahrzeuge stellen im Allgemeinen eine Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum dar. Aus diesem Grund wird eine angemessene Frist zur Entfernung des abgemeldeten Fahrzeuges gesetzt. Wird diesem nicht nachgekommen, wird das Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschleppt und aus dem Verkehrsraum entfernt.

Parallel zur Abschleppmaßnahme wird eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld festgesetzt, die jedoch rechtlich unabhängig von der Abschleppmaßnahme ist.

Beide Vorgänge sind in unterschiedlichen Rechtswegen anfechtbar.

Wird ein Fahrzeug im Auftrag der Stadt Löhne abgeschleppt, wird der Vorgang an die Kreispolizeibehörde Herford gemeldet.

Die abgeschleppten Fahrzeuge werden Seitens der Stadt Löhne verwahrt.

32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

Keine Fristen, jedoch ggf. Standgebühren pro Tag und Androhung der Verwertung

Die Auslösung des Fahrzeuges muss vor Ort erfolgen.

Für Informationen über den Verbleib Ihres Fahrzeugs bzw. für die Herausgabe des Kraftfahrzeuges nehmen Sie bitte während der üblichen Dienstzeiten mit dem örtlichen Ordnungsamt Kontakt auf (siehe Kontaktdaten).

Außerhalb der Dienstzeiten wenden Sie sich bitte an die Polizeiwache Löhne (Tel. 05732 / 10890).

  • Abschleppkosten
  • ggf. Standgebühren
  • evtl. Verwaltungskosten