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Nachhilfe als Lernförderung finanzieren (Bildung und Teilhabe)

Beratung

Kurzbeschreibung

Seit 2011 können Kinder und Jugendliche aus Familien mit kleinem Einkommen zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten. Unter dem Motto "Lernen, lachen, mitmachen!" werden Klassenfahrten oder Ausflüge unterstützt, Mittagessen bezahlt und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gefördert.

Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme in Sportvereinen, der Musikschule oder bei den Ferienspielen. Außerdem können Kinder Lernförderung erhalten.

Beschreibung

Ihr Kind benötigt Nachhilfe? Familien mit geringem Einkommen können einen Zuschuss für ihre Kinder zur Lernförderung aus dem Bildungspaket beantragen.

Verfahrensablauf

  1. Sie füllen den Antrag aus (vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin auszufüllen).
  2. Den Antrag (von der Schule auszufüllen) geben Sie bitte Ihrem Kind mit in die Schule.
  3. Beide ausgefüllten Anträge senden Sie der zuständigen Stelle zu.
  4. Wenn die Förderung bewilligt wird, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid sowie einen Gutschein.
  5. Geben Sie den Gutschein dort ab, wo Ihr Kind die Nachhilfe in Anspruch nehmen möchte.
  6. Die Abrechnung erfolgt zwischen der zuständigen Stelle und der Anbieterin bzw. dem Anbieter der Lernförderung.

Bitte lassen Sie Ihr Kind erst mit der Nachhilfe anfangen, wenn Sie den Bewilligungsbescheid bekommen haben.

  • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Gültige Bescheide über

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag oder
  • Leistungen nach dem SGB XII, SGB II bzw. AsylbLG

51 Schulsozialarbeit

Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist das Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfen der Stadt Löhne für die Leistungsgewährung zuständig. 

Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII ist für die Entscheidung über den Antrag das BuT-Team des Kreises Herford zuständig. 

Bei Bezug anderer Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag das Jobcenter Herford zuständig. 

Anträge, die bei den zuständigen Schulsozialarbeiterinnen, Schulsozialarbeitern oder im Migrationsbüro der Stadt Löhne eingehen, werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Alle Antragsvordrucke sowie zusätzliche Informationen in verschiedenen Sprachen können Sie auf den BuT-Seiten des Kreises Herford herunterladen, siehe Rubrik "weiterführenden Links".

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen