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Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Zuschuss für Sportverein, Musikschule und mehr erhalten

Beratung

Kurzbeschreibung

Seit 2011 können Kinder und Jugendliche aus Familien mit kleinem Einkommen zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten. Unter dem Motto "Lernen, lachen, mitmachen!" werden Klassenfahrten oder Ausflüge unterstützt, Mittagessen bezahlt und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gefördert.

Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme in Sportvereinen, der Musikschule oder bei den Ferienspielen. Außerdem können Kinder Lernförderung erhalten.

Beschreibung

Ihr Kind möchte gemeinsam mit anderen einem Hobby nachgehen oder in der Freizeit etwas erlernen? Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 17 Jahre) können einen Betrag in Höhe von 15,00 Euro monatlich für die Teilnahme an Aktivitäten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten.

Die Teilhabeleistungen umfassen zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für:

  • Sport,
  • Spiel,
  • Kultur und Geselligkeit,
  • künstlerische Fächer,
  • angeleitete Aktivitäten oder
  • Teilnahme an Freizeiten.

Der Betrag kann in monatlichen Teilbeträgen oder als Gesamtbetrag bis maximal 180,00 Euro (für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monate) in Anspruch genommen werden.

Was muss ich selbst bezahlen?

  1. Kosten, die über den maximalen Gesamtbetrag hinaus anfallen.
  2. Zuzahlungen zu individuellen Freizeitgestaltungen wie Besuche in Gaststätten, Diskotheken, Kinos oder Zoos.

  • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Gültige Bescheide über

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag oder
  • Leistungen nach dem SGB XII, SGB II bzw. AsylbLG

51 Schulsozialarbeit

Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist das Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfen der Stadt Löhne für die Leistungsgewährung zuständig. 

Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII ist für die Entscheidung über den Antrag das BuT-Team des Kreises Herford zuständig. 

Bei Bezug anderer Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag das Jobcenter Herford zuständig. 

Anträge, die bei den zuständigen Schulsozialarbeiterinnen, Schulsozialarbeitern oder im Migrationsbüro der Stadt Löhne eingehen, werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Alle Antragsvordrucke sowie zusätzliche Informationen in verschiedenen Sprachen können Sie auf den BuT-Seiten des Kreises Herford herunterladen, siehe Rubrik "weiterführenden Links".

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen