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Schulbedarf: persönliche Ausstattung finanzieren (Bildung und Teilhabe)

Beratung

Kurzbeschreibung

Seit 2011 können Kinder und Jugendliche aus Familien mit kleinem Einkommen zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten. Unter dem Motto "Lernen, lachen, mitmachen!" werden Klassenfahrten oder Ausflüge unterstützt, Mittagessen bezahlt und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gefördert.

Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme in Sportvereinen, der Musikschule oder bei den Ferienspielen. Außerdem können Kinder Lernförderung erhalten.

Beschreibung

Familien mit geringem Einkommen können für ihre Kinder einen Zuschuss für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Ihr Kind erhält dafür jeweils zum 1. August eines Jahres pauschal 104,00 Euro und zum 1. Februar 52,00 Euro.

Was deckt das Bildungspaket ab?

Zum persönlichen Schulbedarf Ihres Kindes gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.

Was muss ich selbst bezahlen?

  • Kosten, die über die jeweiligen Pauschalbeträge hinaus anfallen.

  • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Gültige Bescheide zum jeweiligen Stichtag über

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Für 6-Jährige

  • Schulbescheinigung oder
  • Anmeldebestätigung oder
  • Begrüßungs- oder Anmeldeschreiben der Schule

Für 16 -24-Jährige

  • Schulbescheinigung

51 Schulsozialarbeit

Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist das Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfen der Stadt Löhne für die Leistungsgewährung zuständig. 

Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII ist für die Entscheidung über den Antrag das BuT-Team des Kreises Herford zuständig. 

Bei Bezug anderer Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag das Jobcenter Herford zuständig. 

Anträge, die bei den zuständigen Schulsozialarbeiterinnen, Schulsozialarbeitern oder im Migrationsbüro der Stadt Löhne eingehen, werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Alle Antragsvordrucke sowie zusätzliche Informationen in verschiedenen Sprachen können Sie auf den BuT-Seiten des Kreises Herford herunterladen, siehe Rubrik "weiterführenden Links".

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen