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Haltung eines großen Hundes

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Kurzbeschreibung

Hunde-Registrierung nach § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Beschreibung

"Große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Auch Hunde, die die genannten Maße, z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Maßgeblich ist, dass die Maße im ausgewachsenen Zustand erreicht werden. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben könne z.B. der Fachliteratur oder den Fachinformationen bzw. offiziellen Angaben der jeweiligen FCI-anerkannten Zuchtverbände entnommen werden.

Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Diese Erlaubnis ist nur erforderlich für Hunde, die in den §§ 3 und 10 LHundG-NRW gelistet sind, siehe verwandte Dienstleistungen "Haltung eines gefährlichen Hundes" / "Haltung eines Hundes bestimmter Rassen". 

  • Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
1. Der erforderliche Sachkundenachweis wird erbracht durch:
  • die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes bzw. einer autorisierten Tierärztin,
  • eine Kopie einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung,
  • eine Kopie eines Jagdscheins,
  • eine Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
  • den Nachweis über eine Ausbildung zum Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin
 
2. Nachweis der Haftpflichtversicherung: Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abzuschließen und nachzuweisen.
 
3. Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Microchip.

32 Sicherheit und Ordnung

Gemäß Tarifstelle 6.10.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW.

Genaueres entnehmen Sie dem Dokument AVwGebO NRW - Tarifstellen 6.x; siehe Rubrik "Downloads". Dort finden Sie in den Tarifstellen 6.10.1 bis 6.10.2.5 auch die Gebührenhöhe von Sachkundebescheinigungen, Verhaltensprüfungen, tierärztlichen Gutachten sowie weiteren Amtshandlungen aus dem Hundehaltungsbereich.