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Haltung eines Hundes bestimmter Rassen
Kurzbeschreibung
Erlaubnis für das Halten eines Hundes nach § 10 Landeshundegesetz NRW
Beschreibung
Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in Besitz genommen werden:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
- in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.
Zudem dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) bzw. von der Halterin (Erlaubnisinhaberin) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Bei Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Erlaubnis zum Halten eines Hundes bestimmter Rassen
Mit der Erlaubnis wird durch das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung ein Bescheid an den Hundehalter bzw. die Hundehalterin gesendet. Dieser Bescheid dient als Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch den Bescheid kann bei Überprüfungen durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.
- Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem bzw. einer anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden. - Führungszeugnis (Belegart 0)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000,00 Euro und für Sachschäden 250.000,00 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und nachzuweisen.
32 Sicherheit und Ordnung
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
Gemäß der Tarifstellen 6.10.1.1 bis 6.10.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-ordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungs-gebühren in Höhe von 30 bis 100 Euro für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW.
Genaueres entnehmen Sie dem Dokument AVwGebO NRW - Tarifstellen 6.x; siehe Rubrik "Downloads". Dort finden Sie in den Tarifstellen 6.10.1 bis 6.10.2.5 auch die Gebührenhöhe von Sachkundebescheinigungen, Verhaltensprüfungen, tierärztlichen Gutachten sowie weiteren Amtshandlungen aus dem Hundehaltungsbereich.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9602 - E-Mail:
ordnungsamt@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Silvia Kalakanis
Sachbearbeitung Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 05732 100-337
- E-Mail:
- s.kalakanis@loehne.de