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Hundesteuer-Vergünstigung

Online-Service

Kurzbeschreibung

Antrag auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für Hunde

Beschreibung

Die Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken. Für alle Hunde in Löhne, die nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist die Steuer zu entrichten. 

Die Steuerpflicht des Hundehalters bzw. der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Hierfür hat jeder Halter und jede Halterin den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme schriftlich anzumelden.

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

Die Steuerpflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, sowie bei Wegzug des Hundehalters bzw. der Hundehalterin in eine andere Gemeinde. In den Fällen ist der Hund innerhalb von 2 Wochen schriftlich bei der Stadt abzumelden.

Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter und jeder Hundehalterin regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.

Sie beträgt jährlich

  • für einen Hund 78,00 Euro
  • bei zwei Hunden je Hund 90,00 Euro
  • bei drei und mehr Hunden je Hund 102,00 Euro
  • für einen gefährlichen Hund 624,00 Euro
  • für zwei oder mehr gefährliche Hunde je Hund 780,00 Euro

Diese Beträge werden in Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor. Dazu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich; siehe Online-Formular "Hundesteuer-Vergünstigung"

Steuerbefreiung:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG", "H" oder "GL" besitzen
  • Hunde, die aus dem Tierheim Vlotho aufgenommen werden (Steuerbefreiung für ein Jahr)

Steuerermäßigung für einen Hund auf die Hälfte des Steuersatzes:

  • Hundehalter bzw. Hundehalterin bezieht Leistungen nach dem SGB II (ALG II / Jobcenter)
  • Hundehalter bzw. Hundehalterin bezieht Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt / Sozialamt)
  • einkommensmäßige Gleichstellung (Wittekindpass / Vergleichsberechnung vom Sozialamt)

Steuerermäßigung für Listenhunde auf den doppelten Satz der normalen Hundesteuer:

  • Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Verhaltensprüfung des Listenhundes


Hundesteuermarken werden nicht ausgegeben.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Große Hunde

Bitte beachten Sie, dass große Hunde zusätzlich nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt zu melden sind. Dazu gehören Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen; siehe auch Rubrik "verwandte Dienstleistungen".

  • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
  • Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
  • Hundesteuersatzung der Stadt Löhne

20 Finanzen

Die Entgegennahme und Bearbeitung des Vergünstigungsantrages ist für Sie kostenfrei.