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Briefwahlunterlagen / Wahlschein

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen

Beschreibung

Sie können am Wahltag nicht in Ihrem Wahlraum wählen gehen und möchten Ihre Stimme per Briefwahl abgeben?

Dann benötigen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. In dem Zeitraum ab ca. 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin können Sie beides online anfordern.

Zur Ausstellung von Briefwahlunterlagen ist in der Regel ein schriftlicher Antrag erforderlich. Hierzu können Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden. Generell kann der Antrag auch formlos, z.B. per E-Mail oder Fax, erfolgen und muss dann folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift in Löhne
  • Telefonnummer für Rückfragen (freiwillige Angabe)
  • ggf. vom Wohnort abweichende Adresse, an welche die Unterlagen gesandt werden sollen

Der Antrag kann auch mündlich im Briefwahlbüro, allerdings nicht per Telefon gestellt werden. Ca. sechs Wochen vor der Wahl besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen im extra eingerichteten Briefwahlbüro im Rathaus persönlich zu beantragen und die Wahl an Ort und Stelle durchzuführen. Ein Ausweis mit Lichtbild bzw. die Wahlbenachrichtigungskarte muss dazu vorgelegt werden.

Im Briefwahlbüro werden die Briefwahlunterlagen nur an die antragstellende Person oder eine bevollmächtigte Person persönlich ausgehändigt oder übersandt. Eine bevollmächtigte Person darf hierbei höchstens für vier Antragstellende die Wahlunterlagen beantragen; dies gilt auch für Familienangehörige. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung sehen die einschlägigen Wahlgesetze vor, dass Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr an eine andere Person als die wahlberechtigte Person ausgehändigt werden, sofern diese über eine Vollmacht verfügt und die Erkrankung nachgewiesen werden kann. 

Wahlgesetze

  • Europäisches Wahlgesetz (EuWG),
  • Europawahlordnung (EuWO),
  • Bundeswahlgesetz (BWG),
  • Bundeswahlordnung (BWO),
  • Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW),
  • Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWO NRW),
  • Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
  • Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW),
  • Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW),
  • Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW)

32 Sicherheit und Ordnung

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis der Stadt Löhne eingetragen ist.Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt je nach Sachlage von Amts wegen und bei Zuzug innerhalb bestimmter Fristen unter bestimmten Umständen nur auf Antrag bzw. Einspruch.

In das Wählerverzeichnis wird nur eingetragen, wer am Wahltag seit mindestens 16 Tagen mit Hauptwohnung in Löhne gemeldet ist und die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt.

Die Ausstellung und Zusendung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sind für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen