BIS: Suche und Detail

Integrationsratswahl in Löhne

Online-Service

Kurzbeschreibung

Informationen zur Integrationsratswahl für im Stadtgebiet Löhne Wahlberechtigte

Beschreibung

Aktuelle Informationen zur Integrationsratswahl 2025

Die Integrationsratswahl 2025 finden am 14. September 2025 statt. 

Der Versand der Wahlbenachrichtigungen für die Integrationsratswahl startet am 04.08.2025.

Online-Briefwahlanträge sind ab 04.08.2025 bis spätestens zum 10.09.2025 (20:00 Uhr) möglich: https://onlinedienste-owl.de/Loehne/Wahlschein/#/

Mit dem personalisierten QR-Code, der auf den Wahlbenachrichtigungen steht, geht diese Antragstellung noch bequemer.

 

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros:

  • Montag: 08:00 - 12:30 Uhr + 13:30 - 16:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 - 12:30 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 - 12:30 Uhr
  • Donnerstag: 08:00 - 12:30 Uhr + 13:30 - 17:30 Uhr
  • Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

Das Briefwahlbüro für die Direktwahl finden Sie in Zimmer E 9

Am Freitag, dem 12.09.2025 ist das Briefwahlbüro für Sie bis 15:00 Uhr geöffnet. Nach diesem Zeitpunkt dürfen kein Briefwahlanträge mehr angenommen werden. 

 

 

Allgemeine Informationen zur Integrationsratswahl

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zu den Integrationsratswahlen:
https://landesintegrationsrat.nrw/kampagnen-4-2-2/kampagnen-4-2/wahlen/ 
 
 

Wahlergebnisse der Integrationsratswahlen in der Stadt Löhne

Das Ergebnis der Integrationsratswahl 2025 finden Sie nach der Auszählung in den Rubriken
"Onlinedienstleistung" und "Weiterführende Informationen".
 
Ergebnisse von älteren Integrationsratswahlen liegen nicht vor, da in Löhne vor 2025 kein Integrationsrat bestand; diese Aufgaben wurden bisher vom Migrationsbeirat wahrgenommen.

  • § 6 der Hauptsatzung der Stadt Löhne
  • Wahlordnung der Stadt Löhne zur Integrationsratswahl

32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

Wahlberechtigung

Grundsätzlich wahlberechtigt ist, wer am Wahltag ...

  • a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
    b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
    c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
    d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl I. S. 104) erworben hat.
  • mindestens 16 Jahre alt ist
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl die (Haupt-)Wohnung in der Stadt Löhne hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • im Wählerverzeichnis der Stadt Löhne geführt wird oder einen Wahlschein hat

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen