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Schaustellung von Personen

Online-Service

Kurzbeschreibung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.

Speziellere Erlaubnisse sind für das Schaustellen von Personen notwendig.

Diese Anträge können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Schaustellung von Personen".

Beschreibung

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

  • Die Erlaubnis gilt generell nur für den genannten Raum und den/die Antragsteller*in persönlich.
  • Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
  • In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
  • Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden.
  • Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden
  • Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

  • § 33a Gewerbeordnung (GewO)
  • § 49 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
  1. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung,
  2. ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen),
  3. Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten,
  4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
  5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  6. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  7. Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
  8. ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung),
  9. evtl. Handelsregisterauszug,
  10. evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen),
  11. evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.

32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

  • Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden.
  • Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
  • Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf dieser Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Auf Ihren Wunsch bestätigt die zuständige Behörde den Eintritt der Genehmigungsfiktion.
  • Die Erlaubnis erlischt, wenn der/die Inhaber*in innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

  1. Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen,
  3. der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Siehe auch die Tarifstellen 10.1.1.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO).