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Feuerwerk Ausnahmegenehmigung
Kurzbeschreibung
Am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres darf jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abbrennen.
An allen anderen Tagen des Jahres wird dafür eine besondere Genehmigung benötigt. Grundlage hierfür ist § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Beschreibung
Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie mit dem PDF-Formular "Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2" (siehe Rubrik "Downloads").
Falls Sie das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abbrennen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin beizufügen.
Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in bzw. auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer*innen und Nachbar*innen von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten. Auch darf es keine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs geben.
Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen. Sollte der Verkäufer bzw. die Verkäuferin der Feuerwerksartikel größere Abstände empfehlen, sind diese einzuhalten.
Die Dauer des Feuerwerks wird auf zehn Minuten beschränkt und es muss nach § 11 Landesimmissionsschutzgesetz spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
vom 01.11. bis Beginn der MESZ* | um 22:00 Uhr |
mit Beginn der MESZ* bis 30.04. | um 22:30 Uhr |
vom 01.05. bis zum 31.07. | um 23:00 Uhr |
vom 01.08. bis 30.10. | um 22:30 Uhr |
*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Der Antrag für das Feuerwerk soll spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Ordnungsamt gestellt werden, da sonst eine rechtzeitige Genehmigung nicht sichergestellt werden kann.
Vor Erteilung der Erlaubnis werden die Angaben zum Abbrennplatz überprüft. Das Feuerwerk selber wird im Hinblick auf die Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen am Veranstaltungstag überprüft.
- § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
- § 11 Landesimmissionsschutzgesetz
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
32 Sicherheit und Ordnung
Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 60,00 Euro erhoben, die bei Antragstellung zu entrichten ist.
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Siehe auch die Tarifstellen 10.1.1.13 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO).
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Zuständige Einrichtungen
- 32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9602 - E-Mail:
ordnungsamt@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Niklas Botterbusch
Sachbearbeitung Ordnungsangelegenheiten- Telefon:
- 05732 100-372
- E-Mail:
- n.botterbusch@loehne.de