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Umschreibung Abfallgebühren bei Eigentumswechsel eines Grundstücks
Beschreibung
In Fällen eines Eigentumswechsels wird zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Zu diesem Stichtag wird im Normalfall die Abgabenpflicht für die Grundsteuer sowie für die restlichen Grundbesitzabgaben (z.B. Abfallgebühren und Straßenreinigungsgebühren) auf die neuen Eigentümer*innen umgetragen.
Nach einem Grundstücksverkauf möchten die bisherigen Eigentümer*innen natürlich möglichst schnell Ihre Abgabenpflicht für das Grundstück befristen. Die neuen Eigentümer*innen haben oft auch ein Interesse in einer möglichst schnellen Umtragung der Abgabepflicht, damit sie (ohne Umweg über die bisherigen Eigentümer) den Abfallgefäßbestand umbestellen können.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
Option 1: Grundbuchänderung nachweisen
Sollte Ihnen bereits ein Grundbucheintrag (keine Vormerkung) vorliegen, aus dem der Eigentumswechsel hervorgeht, so können sie diesen Auszug an die zuständige Einrichtung (siehe rechte Spalte) senden oder digital einreichen (siehe "Kontaktformular" in der Rubrik "Onlinedienstleistungen". Die Vorlage des Kaufvertrages bzw. einer Grundbuchvormerkung reicht hierfür nicht aus!
Nach Eingang dieses Nachweises werden die Abfallgebühren und (falls vorhanden) die Straßenreinigungsgebühren zum nächstmöglichen Zeitpunkt (in der Regel zum 01. des Folgemonats) auf die neuen Eigentümer*innen umgetragen. Die Abgabepflicht der Grundsteuer verbleibt allerdings bis zum Jahresende bei den bisherigen Eigentümer*innen, da es sich hier um eine Jahressteuer handelt.
Option 2: vorzeitige Umschreibung der Gebühren beantragen
(Unterschriften aller Beteiligten erforderlich)
Bereits vor der Grundbuchänderung können bisherige und neue Eigentümer*innen in gemeinsamer Absprache die vorzeitige Umschreibung der grundstücksbezogenen Gebühren beantragen.
Bitte füllen Sie hierfür den Antrag "Umschreibung Abfallgebühren bei Eigentumswechsel eines Grundstücks" aus und senden Sie den beidseitig unterschriebenen Antrag an die zuständige Einrichtung (siehe rechte Spalte).
Für ein handschriftliches Ausfüllen steht in der Rubrik "Downloads" ein entsprechendes Blanko-Formular bereit (siehe rechte Spalte).
Deutlich komfortabler ist die Nutzung des Formular-Assistenten (siehe "Umschreibung Abfallgebühren..." in der Rubrik "Onlinedienstleistungen").
Hierüber werden die benötigten Daten abgefragt und anschließend ein ausgefüllter PDF-Antrag erstellt. Diese Datei können Sie abspeichern und ausdrucken; anschließend die Unterschriften ergänzen und an die zuständige Einrichtung (siehe rechte Spalte) senden.
Nach Eingang des gemeinsamen Antrags werden die Abfallgebühren und (falls vorhanden) die Straßenreinigungsgebühren zum ausgewählten Zeitpunkt auf die neuen Eigentümer*innen umgetragen. Die Abgabepflicht der Grundsteuer verbleibt allerdings bis zum Jahresende bei den bisherigen Eigentümer*innen, da es sich hier um eine Jahressteuer handelt.
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Abgabenordnung (AO)
- Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
- Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
- Abfallgebührensatzung der Stadt Löhne
20 Finanzen
Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer
HINWEIS FÜR DEN VERKÄUFER / DIE VERKÄUFERIN.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.
HINWEIS FÜR DEN KÄUFER / DIE KÄUFERIN.
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.
Die Grundbesitzabgabenbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen").
Die Umschreibung der Abfallgebühren bei Eigentumswechsel ist für Sie kostenfrei.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- 20.2 Abgaben und Steuern
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9570 - E-Mail:
abgaben@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Lena Brokfeld
Sachbearbeitung Steuern und Abgaben- Telefon:
- 05732 100-349
-
Herr Roland Wieg
Abfallberatung- Telefon:
- 05732 100-413
- E-Mail:
- r.wieg@loehne.de
-
Frau Esma Zeybek-San
Sachbearbeitung Steuern und Abgaben- Telefon:
- 05732 100-360