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Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:
Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist.
In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.
Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen").
- Abgabenordnung
- Grundsteuergesetz
- Bewertungsgesetz
- Haushaltssatzungen bzw. Hebesatzsatzungen der Stadt Löhne
20 Finanzen
Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer
HINWEIS FÜR DEN VERKÄUFER / DIE VERKÄUFERIN.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.
HINWEIS FÜR DEN KÄUFER / DIE KÄUFERIN.
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Informationen zur Grundsteuerrechtsreform NRW und zur Abgabe der Feststellungserklärung erhalten Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungsklärung) können Sie über dieses Online-Formular beim für Sie zuständigen Finanzamt einreichen: Elster-Formular Grundsteuerwert NRW.
Falls Sie für das Ausfüllen der Feststellungserklärung Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern: BZSt - Erneute Mitteilung der IdNr.
Die Umschreibung der Grundsteuer bei Eigentumswechsel sowie die Umstellung auf jährliche Zahlung sind für Sie kostenfrei.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- 20.2 Abgaben und Steuern
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Fax:
05732 100-9570 - E-Mail:
abgaben@loehne.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Lena Brokfeld
Sachbearbeitung Steuern und Abgaben- Telefon:
- 05732 100-349
-
Frau Esma Zeybek-San
Sachbearbeitung Steuern und Abgaben- Telefon:
- 05732 100-360
Weiterführende Informationen
- Ortsrecht, aktuelle Satzungen; siehe Abschnitt II Punkt 5
- Abgabenordnung
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Webseite Steuern und Gebühren
- Informationen zur Grundsteuer- Reform (Finanzverwaltung NRW)
- Online-Formular Feststellungserklärung (Elster)
- Steuerliche Identifikationsnummer anfordern (BZSt)