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Baulastenverzeichnis Eintragung

Beschreibung

Die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet, ein Baulastenverzeichnis zu führen, in dem von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen übernommene Baulasten eingetragen sind. Dabei handelt es sich um grundstücksbezogene, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Durch Baulast können beispielsweise folgende Bebauungshindernisse übernommen werden:

  • bei fehlender Erschließung Wege- und Durchleitungsrechte
  • auf dem Nachbargrundstück fehlende Abstandsflächen auf das eigene Grundstück
  • Stellplatzverpflichtungen für andere Grundstücke

In der Regel schränkt eine Baulast die Baumöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück ein. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, ist Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu gewähren. Die Einsichtnahme ist beim Kauf eines Grundstücks durchaus empfehlenswert, um bereits frühzeitig einen Überblick über eventuell bestehende Bebauungshindernisse zu bekommen.

Für Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis nutzen Sie bitte die Dienstleistungsseite Baulastenverzeichnis Auskunft - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de)

  • Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

63 Bauaufsicht

Für die Eintragung einer Baulast ist gemäß der Tarifstelle 3.1.5.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) ein Gebührenrahmen von 50,00 bis 250,00 Euro zu erheben.