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Bestattungskostenhilfe nach § 74 SGB XII (extern)

Beratung

Kurzbeschreibung

Wenn ein Angehöriger bzw. eine Angehörige verstirbt, stellt sich natürlich auch die Frage, aus welchen Mitteln die Bestattung bezahlt werden kann.

Grundsätzlich sind die Angehörigen bestattungspflichtig. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW).

Danach sind in nachstehender Rangfolge die Angehörigen zur Bestattung verpflichtet:

  • Die Ehegattin oder der Ehegatte
  • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
  • Die volljährigen Kinder
  • Die Eltern
  • Die volljährigen Geschwister
  • Die Großeltern
  • Die volljährigen Enkelkinder

Das bedeutet, dass der bzw. die jeweils für die Bestattung verpflichtete Angehörige die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat.

Die Kosten einer Bestattung sind nicht unerheblich und die Übernahme dieser Kosten ist den Angehörigen nicht immer möglich.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.

Beschreibung

Der örtliche Träger der Sozialhilfe übernimmt die Kosten einer Bestattung nach dem SGB XII, wenn den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als erforderliche Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller erforderlichen Gebühren übernommen.

Im Gebiet des Kreises Herford erfolgt die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge beim Kreissozialamt, siehe Rubrik "weiterführende Links".

Auf der verlinkten Webseite des Kreises Herford finden Sie detaillierte Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen, Zuständigkeitsregelungen und anerkennungsfähigen Bestattungskosten.  

§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

50 Soziales

Damit die Kosten den angemessenen Rahmen im Sinne von § 74 SGB XII nicht übersteigen, sollten Sie den Bestatter darauf hinweisen, dass es sich um eine sogenannte „Sozialbestattung“ handelt und Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen werden.

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann durch die jeweiligen Anspruchsberechtigten gestellt werden. Hierbei kann es sich durchaus um mehrere bestattungspflichtige Personen handeln.

Die Anspruchsberechtigung für Leistungen nach § 74 SGB XII richtet sich ebenfalls nach einer Rangfolge:

  1. Die Erben (auch wenn es keine Erbschaft gibt)
  2. Die Unterhaltspflichtigen
  3. Die Person/Personen, die auf Grund der Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst hat bzw. hätte veranlassen müssen und zur Übernahme der Kosten verpflichtet wären. Der Antrag ist bei dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger einzureichen.

Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird die mögliche Leistung auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob alle Anspruchsberechtigen einen Antrag stellen.

Wichtig: Bei einer eventuellen Übernahme der Bestattungskosten handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung an den verstorbenen Angehörigen, sondern an den jeweiligen Antragsteller!

Das bedeutet, dass jeder Antragsteller auf seine Sozialhilfeberechtigung zu überprüfen ist.

Für weitere Einzelheiten zur Feststellung der Sozialhilfeberechtigung finden Sie in der Rubrik "Downloads"  eine Übersicht.

Soweit sich ein Leistungsanspruch ergibt, wird dieser direkt an den Antragsteller ausgezahlt. Die Auszahlung an eine dritte Person (z.B. den Bestatter) ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Für die Antragstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.