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Sterbefall ohne Angehörige

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Beschreibung

Hat eine Person zu Lebzeiten keine Vorsorge für den Todesfall getroffen und sind keine Angehörigen zu ermitteln, wird die Bestattung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung veranlasst. Gleiches gilt, wenn sich bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht innerhalb von 10 Tagen um die Beerdigung kümmern.

Erfolgt die Beisetzung in diesen Fällen durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung, werden die Angehörigen gegenüber dem Ordnungsamt kostenpflichtig. Dabei ist das Ausschlagen des Erbes nicht mit der Bestattungspflicht gleichzusetzen.

Bestattungspflichtig sind in der folgenden Reihenfolge

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder

Sollte ein Angehöriger nicht in der Lage sein, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Kreissozialamt Herford; siehe die Dienstleistung Bestattungskostenhilfe nach § 74 SGB XII - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de).

  • § 8 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW - BestG NRW) - Bestattungspflicht
  • § 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) - Ersatzvornahme

32 Sicherheit und Ordnung

Falls nach einer vom Ordnungsamt veranlassten Bestattung noch bestattungspflichtige Angehörige ermittelt werden, erfolgt eine Umlegung der entstandenen Kosten auf diese; siehe § 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW 

Sollten die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht in der Lage sein, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Kreissozialamt Herford; siehe die Dienstleistung Bestattungskostenhilfe nach § 74 SGB XII - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de).