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Unterhaltsvorschuss beantragen

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Kurzbeschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn es keinen Unterhalt oder keinen regelmäßigen Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschuss-Satzes erhält. In diesem Fall kann der alleinerziehende Elternteil bei der örtlich zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (UV-Stelle) Unterhaltsvorschuss beantragen.

Beschreibung

Seit dem 01.07.2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass

  • das Kind keine SGB II-Leistungen erhält,
  • das Kind zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro monatlich

  • Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG / UVG)
  • Geburtsurkunde des Kindes (falls fremdsprachig in deutscher Übersetzung)
  • Ausweisdokument des antragstellenden Elternteils (Personalausweis, Pass oder Aufenthaltserlaubnis)

zusätzlich falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist:

  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (falls fremdsprachig in deutscher Übersetzung)

zusätzlich bei Halbwaisen:

  • Sterbeurkunde (falls fremdsprachig in deutscher Übersetzung)
  • aktueller Bescheid über Halbwaisenrente

zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag:

  • Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind SGB-II-Leistungen erhalten)

zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag:

  • Schulbescheinigung oder Kopie des gültigen Schülerausweises (sofern das Kind eine Schule besucht)
  • Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht)
  • Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)

51 Verwaltung der Jugendhilfe

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