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Fahrerlaubnis: Umtausch ausländischer Führerscheine
Kurzbeschreibung
Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben und weiter fahren möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.
Seit dem 01.07.2011 darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur noch dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter erreicht ist. Das heißt, man muss 18 Jahre alt sein, um hier - zum Beispiel mit einem US-amerikanischen Führerschein - Auto fahren zu dürfen.
Wichtiger Hinweis: Für Führerscheinangelegenheiten kann der Fotoautomat im Rathaus nicht genutzt werden!
Beschreibung
Inhaber von Fahrerlaubnissen der Europäischen Union (EU) und einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen in Deutschland von ihrer Fahrerlaubnis mit gewissen Einschränkungen Gebrauch machen. EU-Führerscheine sind grundsätzlich solange gültig wie im Ausstellungsland auch. Ausnahmen gibt es bei der Umschreibung der C und D- Klassen.
Das Absolvieren von Fahrstunden an einer Fahrschule ist nicht erforderlich.
Die Umschreibung der Fahrerlaubnis bei Drittstaaten (z.B. Türkei, Russland usw.) für PKW, Motorrad, Trecker wird grundsätzlich wie eine Ersterteilung behandelt. Es empfiehlt sich, in jedem Einzelfall telefonisch mit dem Straßenverkehrsamt die Vorgehensweise abstimmen.
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- §§ 28 - 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 11 zu § 31 FeV (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Umtausch der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:
- Personalausweis/Reisepass
- ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
- Kopie des Führerscheines
Umtausch der Fahrerlaubnis von Drittstaaten (nicht EU-Staaten):
Klasse: B, BE, A, A1, M, L, T
- Personalausweis/Reisepass
- ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
- Sehtestbescheinigung
- Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines
Klasse: C und D
- ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
- Personalausweis/Reisepass
- augenärztliche Zeugnis
- ärztliche Zeugnis
- Erste Hilfe
- Übersetzung des ausl. Führerscheins
zusätzlich bei D-Klassen
- Leistungstest
- Führungszeugnis
32 Bürgerbüro
Ihr Antrag kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Rathausbesuch einen Termin.
Für Fahrerlaubnis-Anträge im Löhner Bürgerbüro muss der Hauptwohnsitz in Löhne sein.
Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden. Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.
Mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein dürfen Sie 6 Monate lang in Deutschland fahren, danach nicht mehr. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt an Ihrem Hauptwohnsitz.
Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.
Bei der Umschreibung von Führerscheinen, die in anderen Staaten ausgestellt wurden, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Sie ersparen sich in diesem Fall lediglich die vollständige Fahrschulausbildung.
Eine Ausnahme sind Führerscheine aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie müssen seit 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind jedoch zu beachten - bitte lassen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D entsprechend verlängern und beachten Sie die Beschränkungen bei der Klasse A1!
Umtausch der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis: 36,30 Euro
Umtausch der Fahrerlaubnis von Drittstaaten (nicht EU-Staaten): 43,90 Euro
Eine Übersicht sämtlicher Fahrerlaubnis-Gebühren finden Sie in der Rubrik Downloads.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 32.2 Bürgerbüro
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Telefon:
05732 100-123 - Fax:
05732 100-9284 - E-Mail:
buergerservice@loehne.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05732 100-123
- E-Mail:
- buergerservice@loehne.de
Weiterführende Informationen
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Bundesministe-rium für Digitales und Verkehr)
- Webseite Straßenverkehrsamt Herford (Zulassungsstelle)