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Gewerbesteuer
Kurzbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Städte und Gemeinden und wird als Gewerbeertragssteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Es handelt sich nach § 3 Abgabenordnung um eine Realsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das zuständige Finanzamt setzt den Messbetrag fest, dieser wird mit dem gültigen Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde multipliziert. Über die zu entrichtende Gewerbesteuer erhalten Abgabepflichtige einen Gewerbesteuerbescheid.
Beschreibung
Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.
Gewerbesteuermessbetrag
Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Stadt Löhne mitgeteilt. Auf dieser Grundlage wird der Gewerbesteuerbescheid erstellt.
Steuerfestsetzung
Auf die Gewerbesteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Vorauszahlungen und die endgültige Gewerbesteuer werden jeweils durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Die Gewerbesteuer errechnet sich wie folgt: Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Löhne.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Löhne beschlossen.
Einspruch / Aussetzung der Vollziehung
Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Gewerbesteuer bei Fälligkeit durch Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides bzw. Gewerbesteuerbescheides
gegebenenfalls vermieden werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen").
- Abgabenordnung
- Gewerbesteuergesetz
- Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
- Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschiften
- Haushaltssatzungen bzw. Hebesatzsatzungen der Stadt Löhne
20 Finanzen
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 20.2 Abgaben und Steuern
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Fax:
05732 100-9570 - E-Mail:
abgaben@loehne.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Natalie Langer
Sachbearbeitung Gewerbesteuer- Telefon:
- 05732 100-358
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Frau Ute Brinkhoff
Sachbearbeitung Steuern und Abgaben- Telefon:
- 05732 100-357