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Haltung eines gefährlichen Hundes

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Kurzbeschreibung

Erlaubnis für das Halten eines Hundes nach § 3 Landeshundegesetz NRW

Beschreibung

Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in Besitz genommen werden.

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
  • in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.

Zudem dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) bzw. von der Halterin (Erlaubnisinhaberin) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.

Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes

Mit der Erlaubnis wird durch das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung ein Bescheid an den Hundehalter bzw. die Hundehalterin gesendet. Dieser Bescheid dient als Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch den Bescheid kann bei Überprüfungen durch die Polizei oder den Außendienst der Stadt Löhne leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.

  • Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
  • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
    Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem bzw. einer anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden.
  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
    Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000,00 Euro und für Sachschäden 250.000,00 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und nachzuweisen.

32 Sicherheit und Ordnung

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

Das öffentliche Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.

An das besondere private Interesse sind besonders strenge Anforderungen gestellt und ist im Regelfall nicht nachweisbar.

Bei Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes

Gemäß der Tarifstellen 6.10.1.1 bis 6.10.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-ordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungs-gebühren in Höhe von 30 bis 100 Euro für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW.

Genaueres entnehmen Sie dem Dokument AVwGebO NRW - Tarifstellen 6.x; siehe Rubrik "Downloads". Dort finden Sie in den Tarifstellen 6.10.1 bis 6.10.2.5 auch die Gebührenhöhe von Sachkundebescheinigungen, Verhaltensprüfungen, tierärztlichen Gutachten sowie weiteren Amtshandlungen aus dem Hundehaltungsbereich.