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Grundsteuer

Online-Service

Kurzbeschreibung

aktuell: Versand neuer Steuerbescheide

Nachdem der Rat der Stadt Löhne die neuen Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer beschlossen hat, werden ab sofort die Steuerbescheide für die Gewerbesteuer versandt.

Die Steuerbescheide für die Grundsteuer A und B folgen ab 10.07.2026.

Die Steuereinnahmen gehören zu den wichtigsten Einnahmequellen der Stadt Löhne und bilden eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben – von Schulen und Kindertageseinrichtungen über Straßen und Feuerwehr bis hin zu Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Die Stadt Löhne hat weiterhin das Ziel, die Wohnnebenkosten so gering wie möglich zu belasten und behält daher die Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B bei. Trotz allem steigt die Grundsteuer B für Wohngrundstücke auf 749 %. Für Nichtwohngrundstücke steigt der Hebesatz auf 1.498 % und die Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft werden mit einem Hebesatz von 410 zur Grundsteuer A veranlagt.

Die Gewerbesteuer erhöht sich auf 468 % und liegt damit im interkommunalen Vergleich im Mittelfeld.

Die Nachforderung werden auf die beiden regulären Steuerfälligkeiten verteilt und jeweils zur Hälfte am 15. August 2026 und 15. November 2026 fällig.

Liegt der Stadt Löhne bereits ein SEPA-Lastschriftmandat vor, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen automatisch eingezogen. Selbstzahler überweisen die fälligen Beträge bitte, wie im Bescheid angegeben. Möchten Sie der Stadt Löhne noch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, können Sie dazu den QR-Code nutzen, der auf dem Steuerbescheid abgedruckt ist.

Bei Fragen zu Ihren Bescheiden steht Ihnen der Bereich Abgaben und Steuern gerne zur Verfügung. Sie erreichen Ihre Ansprechpartner persönlich unter der Telefonnummer 05732 100-362 oder auch per E-Mail unter abgaben@loehne.de.

Beschreibung

Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:

Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).

Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist.

In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.

Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen").

20 Finanzen

Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer

HINWEIS FÜR DEN VERKÄUFER / DIE VERKÄUFERIN.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

 

HINWEIS FÜR DEN KÄUFER / DIE KÄUFERIN.

Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.

Informationen zur Grundsteuerrechtsreform NRW und zur Abgabe der Feststellungserklärung erhalten Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Diese Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungsklärung) können Sie über dieses Online-Formular beim für Sie zuständigen Finanzamt einreichen: Elster-Formular Grundsteuerwert NRW.

Falls Sie für das Ausfüllen der Feststellungserklärung Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern: BZSt - Erneute Mitteilung der IdNr

Die Umschreibung der Grundsteuer bei Eigentumswechsel sowie die Umstellung auf jährliche Zahlung sind für Sie kostenfrei.