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Straßenreinigung

Kurzbeschreibung

Die Kommunen betreiben die Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Die geschlossenen Ortslagen sind dabei nicht mit den geschlossenen Ortschaften identisch. Eine geschlossene Ortslage ist bereits gegeben, sofern es sich um eine Siedlung mit 15 bis 20 Häusern handelt.

Die Reinigungspflicht kann dabei auf die Anlieger übertragen werden. Alternativ erheben die Kommunen Straßenreinigungsgebühren, sofern sie die Reinigung selbst durchführen. Anlieger sind die durch die öffentliche Verkehrsfläche erschlossenen und angrenzenden Grundstückseigentümer.

Zu reinigen sind die öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere Straßen, Radwege, Gehwege, Fußwege, aber auch Straßenbegleitgrün.

Beschreibung

In der Stadt Löhne werden Straßenreinigungsgebühren erhoben für die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht den Anliegern übertragen wird.

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten.

Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung – soweit nicht den Anliegern übertragen. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Quadratwurzeln aus der Fläche der Grundstücke, die durch die zu reinigenden Straßen erschlossen sind, sowie die Reinigungsintervalle. Die Höhe des Gebührensatzes und weitere Regelungen werden vom Rat der Stadt Löhne in einer Satzung festgelegt. Die Kosten für den Winterdienst werden über einen im Grundsteueraufkommen enthaltenen Betrag gedeckt.

  • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
  • §§ 1, 2 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW)
  • Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW)
  • Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Löhne (Straßenreinigungsgebührensatzung)

66 Straßenbau und Verkehr

Die Zuständigkeit für die Straßenreinigung bei Kreisstraßen liegt beim Kreis Herford. Der Kreis Herford ist auch für die Reinigung von Radwegen an Kreisstraßen zuständig.

Die Zuständigkeit für Gehwege/Parkstreifen liegt jedoch immer bei der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde bzw. dem Grundstückseigentümer (je nach Regelung in der Straßenreinigungssatzung in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde), auch wenn diese an Kreisstraßen liegen.

Die Zuständigkeit für die Straßenreinigung an Landesstraßen und Bundesstraßen liegt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW).