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Versteigerergewerbe; Versteigerung anzeigen

Online-Service

Kurzbeschreibung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.

Speziellere Erlaubnisse sind für das Versteigerergewerbe notwendig.

Diese Anträge und Anzeigen können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Versteigerergewerbe".

Beschreibung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Mit der Versteigerungsanzeige können Sie auch eine Fristverkürzung bzw. eine Ausnahme von Vorschriften beantragen, insbesondere hier: 

1. Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut,
2. Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieter*innen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen),
3. das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut:

a) zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
b) wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder
c) im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wird.

Etwaige Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. 

  • § 34b Gewerbeordnung (GewO)
  • § 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

1. Ausweisdokument,
2. Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen,
3. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt,
4. Bestätigung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigereranzeige. 

Sie müssen eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34b Abs. 1 GewO besitzen.

Für die Anzeige einer Versteigerung fallen in der Regel keine Gebühren an.

In Sonderfällen (z. B. ein Antrag auf Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung oder bei Anträgen auf Ausnahmezulassungen) richten sich die Kosten nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Siehe auch die Tarifstellen 10.1.1.9 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO).