BIS: Suche und Detail

Versteigerergewerbe; Versteigerer-Erlaubnis beantragen

Online-Service

Kurzbeschreibung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.

Speziellere Erlaubnisse sind für das Versteigerergewerbe notwendig.

Diese Anträge und Anzeigen können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Versteigerergewerbe".

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

1. Internetauktionen (Bitte beachten Sie: Wenn Teilnehmer*innen online an Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis erforderlich! Der Begriff "Internetauktionen" bezieht sich auf jene Auktionen, die ausschließlich online stattfinden.),
2. Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler*innen oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmakler*innen vorgenommen werden,
3. Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden oder 
4. Versteigerungen, zu denen als Bieter*innen nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i.S.v. §34b Abs.4 Nr.1 o. Nr.2 GewO vorliegt.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditist*innen, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

  • § 34b Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

1. Personalausweises oder Reisepass
2. Registerauszug (z.B. Handesregisterauszug bei juristischen Personen) und Gesellschaftsvertrag, 
3. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9),
4. Bundeszentralregisterauszug (Belegart O),
5. Bescheinigung der Stadtkasse bzw. ggf. und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes.

32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie 

1. zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener überprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und
2. geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Geprüft wird hierbei, ob die antragstellende Person Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind. 

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Siehe auch die Tarifstellen 10.1.1.9 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO).