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Sprengstoffe; Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 SprengG beantragen (extern)

externer Service

Kurzbeschreibung

Für bestimmte Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich benötigen Sie spezielle Erlaubnisse. Das umfasst den Erwerb und Umgang mit Treibladungspulver zum Böllerschießen, Vorderladerschießen und Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Zuständige Einrichtungen