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Schiedswesen / Schlichtung von Zivilstreitigkeiten
Kurzbeschreibung
Wenn Ihre Sträucher zu dicht am Zaun Ihres Nachbarn wachsen... ist das ein klarer Fall für den Schiedsmann oder die Schiedsfrau.
Die meisten Streitigkeiten des täglichen Lebens lassen sich mit Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen auch ohne eine Gerichtsverhandlung zu einem guten Ende bringen. Und davon profitieren alle Beteiligten. Denn was hilft es, vor Gericht Recht zu bekommen, wenn das Verhältnis zum Nachbarn dabei dauerhaft zerstört wird? Ein weiterer Vorteil der Schiedsverhandlung: sie spart Kosten, Zeit und Nerven!
Von Rechts wegen gefragt ist die Schiedsperson zudem bei so genannten "Privatklagesachen". Hat eine Bürger oder ein Bürgerin - wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses oder leichter Körperverletzung - Anzeige erstattet, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Wird das öffentliche Interesse verneint, so muss sich der bzw. die Betroffene selbst mit der Klage an das Strafgericht wenden.
Dies kann jedoch erst nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit dem Täter bzw. der Täterin erfolgen. Eine solche Güteverhandlung findet vor dem Schiedsmann bzw. der Schiedsfrau statt.
Schiedspersonen sind also die richtigen Ansprechpartner
- wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mehr auf die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten geht als um die Durchsetzung Ihres Rechtsstandpunktes
- wenn in Privatklagesachen eine Güteverhandlung vorgeschrieben ist.
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt (§ 14 Abs. 1 SchAG NRW).
Beschreibung
Was ist und was leistet die Schiedsstelle?
Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Bürgern, Bürgerinnen, Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten.
Was wird geschlichtet?
Zivilstreitigkeiten
- Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art
- Verletzung der persönlichen Ehre
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen
- Streitigkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Massengeschäften
(z. B. Verkauf von Kleidung, Fahrzeugen u. ä.) - Privatklagen im Strafrecht
- Beleidigungen
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Wofür ist die Schiedsstelle nicht zuständig?
- Streitigkeiten aus dem Familien- u. Arbeitsrecht
- Rechtsberatung (Die Schiedsstelle gibt aber Hinweise, an wen sich der Bürger bzw. die Bürgerin wenden kann)
- Die Schiedspersonen ermitteln nicht und leisten keine Polizeiarbeit.
Was bedeutet "schlichten"?
Im Gespräch wird versucht die Konfliktsituation zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Die Schiedsperson wirkt als neutrale Moderation, die versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Kommt eine Einigung – also ein Vergleich – zustande, wird ein Protokoll angefertigt, das für alle beteiligten Parteien rechtskräftig verbindlich ist und bei Nichteinhaltung gerichtlich vollstreckt werden kann.
Was passiert, wenn die Schlichtung nicht gelingt?
Dann entstehen den Parteien keine Nachteile. Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht steht den Beteiligten danach offen.
Vorteile der Schiedsstelle
- Aussprache und Einigung der streitenden Parteien untereinander
- Unterstützung durch örtlich nahe Schiedsperson
- kürzere Verfahrenszeiten (maximal 3 Monate nach Antragstellung) und wesentlich geringere Kosten als bei gerichtlichem Verfahren
Zuständigkeit
Zuständige Schiedsperson ist diejenige, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Die Schiedspersonen für die Löhner Ortsteile finden Sie in der Rubrik "Weitere Informationen".
Zusätzliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Rechtsprobleme an der Gartenzaungrenze" (siehe Rubrik "Downloads") sowie beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen unter www.schiedsamt.de – dort sind auch Antragsformulare zu finden.
- Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
13 Pressestelle, Kommunikation, Ratsangelegenheiten
SCHIEDSPERSONEN FÜR LÖHNE
GOHFELD-OST (GOHFELD, WITTEL, MELBERGEN)
FRIEDRICH WILHELM HANKE
Stellvertretung: Schiedsperson des Bezirkes Gohfeld-West
Ostenweg 6, 32584 Löhne
Telefon: (0 57 31) 82 090
E-Mail: f.w.hanke@gmx.net
GOHFELD-WEST (LÖHNE-BAHNHOF, BISCHOFSHAGEN)
HANS-DIETER FALKENSTERN
Stellvertretung: Schiedsperson des Bezirkes Gohfeld-Ost
Gladiolenweg 13, 32584 Löhne
Telefon: (05732) 80 88
Mobil: 0160 / 90 43 72 25
E-Mail: dieter.falkenstern@t-online.de
LÖHNE-ORT
HANS-DIETER FALKENSTERN
Stellvertretung: Schiedsperson des Bezirkes Obernbeck
Gladiolenweg 13, 32584 Löhne
Telefon: (05732) 80 88
Mobil: 0160 / 90 43 72 25
E-Mail: dieter.falkenstern@t-online.de
OBERNBECK
EDWIN RÜNGER
Stellvertretung: Schiedsperson des Bezirkes Mennighüffen
Kurze Straße 9, 32584 Löhne
Telefon: (05732) 55 20
E-Mail: rita.edwin@googlemail.com
MENNIGHÜFFEN
HEIKE GARISCH
Stellvertretung: Schiedsperson des Bezirkes Obernbeck
Werster Straße 99, 32584 Löhne
Telefon: (05732) 12 555
Mobil: 0172 5610 670
E-Mail: info@buero-garisch.de
Kosten eines Schiedsverfahrens
Bei Antragsstellung ist auf die Verfahrensgebühr eine Vorauszahlung zu leisten, die die Verfahrensgebühr in Höhe von 20,00 € bis 50,00 € (je nach Aufwand des Verfahrens) sowie Postgebühren und Auslagen abdecken soll. Über die tatsächliche Höhe sowie die Auslagen wird nach der Verhandlung eine Kostenrechnung erstellt.
Siehe auch § 45 Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW)
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 13 Pressestelle, Kommunikation, Ratsangelegenheiten
-
- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
-
- Telefon:
05732 100-252 - Fax:
05732 100-9252 - E-Mail:
info@loehne.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Klaus-Jürgen Budde
Sachgebietsleitung Gremien und Ehrenamt, zentrale Dienste- Telefon:
- 05732 100-244
- E-Mail:
- k.budde@loehne.de