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Erschließungsbeiträge

Kurzbeschreibung

Erschließungsbeiträge sind einmalige Geldleistungen, die die Stadt Löhne für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (z. B. Straßen, Wege, Plätze, Fußwege, Wohnwege, Parkflächen, Grünanlagen) erhebt. 

Beschreibung

Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen haben durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird dadurch ermöglicht.

  • §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Löhne (Erschließungsbeitragssatzung)

66 Straßenbau und Verkehr

Die Beiträge, die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden, unterscheiden sich von den Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Straßenausbaumaßnahmen werden nach dem KAG abgerechnet, wenn eine vorhandene Straße schon einmal endgültig hergestellt worden ist. Merkmale für eine endgültige Herstellung sind z. B. eine vorhandene Straßenentwässerung und Beleuchtungseinrichtungen. Wird eine Straße noch einmal ausgebaut (nachmalig hergestellt), erfolgt die Abrechnung nach KAG. Für alle KAG-Maßnahmen, die ab 01.01.2024 beschlossen worden sind, greift eine Beitragsbefreiung.

Die Erschließungsbeiträge werden nach Fertigstellung der herzustellenden Anlagen nach den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Baukosten erhoben. Bei der Ermittlung des Beitrags werden die Grundstücksgröße, die Art der Bebaubarkeit und Nutzung zugrunde gelegt.

Zahlungspflichtig sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, deren Grundstücke von der öffentlichen Anlage erschlossen werden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Heranziehungsbescheid. Die Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Vor Erlass eines Heranziehungsbescheides können Vorausleistungen vereinbart oder Ablöseverträge geschlossen werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen