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Datenschutz; Informationen zur Videoüberwachung durch Private (extern)

Kurzbeschreibung

Grundstücke, Parkplätze, Dashcams und Gastronomie - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Informationen beruhen auf den Anforderungen der DS-GVO und der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden. Sie ersetzen keine individuelle datenschutzrechtliche Prüfung.

Beschreibung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) stellt auf folgender Webseite Informationen zur Videoüberwachung durch Private (oft in öffentlich zugänglichen Bereichen) zur Verfügung: Videoüberwachung durch Private | LDI - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

 

Themenseite Private Grundstücke

Gilt das Datenschutzrecht auch auf privaten Grundstücken? Muss ich auf Videokameras hinweisen? Wie lange darf ich Aufnahmen speichern?

Themenseite Dashcams

Aufzeichnungen im Straßenverkehr: Was ist erlaubt? Wo liegen die Grenzen?

Themenseite KFZ-Kennzeichenerfassung auf Parkplätzen

Beim Einsatz kamerabasierter Systeme zur Erfassung von Kfz-Kennzeichen auf Parkplätzen sind Besonderheiten bei der Verantwortlichkeit und Transparenz zu beachten.

Themenseite Gastronomie

Ein Aufenthalt in der Gastronomie bedeutet ungestörtes Essen, Trinken und Gespräche. Eine Videoüberwachung ist hier oft fehl am Platz und datenschutzrechtlich meistens unzulässig.

 

Kontaktdaten:

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Referat 24
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf
Fax: 0211 38424-999
Internet: www.ldi.nrw.de

 

Für Vor-Ort-Überprüfungen (z. B. wenn der Verdacht besteht, dass eine Kamera nicht nur das Privatgrundstück sondern auch den öffentlichen Raum erfasst) können Sie sich auch an das
Ordnungsamt wenden: ordnungsamt@loehne.de

 

 

Zuständige Einrichtungen