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Gaststättengewerbe Sperrzeit

Online-Terminvergabe

Beschreibung

In den Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Bayern, Hamburg und Hessen gilt seit 2010 nur noch eine gesetzlich vorgeschriebene Sperrstunde von 5 Uhr bis 6 Uhr, welche umgangssprachlich auch als "Putzstunde" bezeichnet wird.

Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.

Generell unterscheidet die Sperrstunde in Deutschland seit 2010 nicht mehr unter Wochentagen, von Montag bis Freitag gelten dieselben Beschränkungen wie am Wochenende.

Ordnungsämter können Auflagen, wie lange ein Lokal geöffnet sein darf, erlassen. In diesen Zusammenhang gehören auch besondere Bestimmungen für die Außengastronomie (zur Sicherung der Nachtruhe für Anwohner).

Die Stadt Löhne hat von der Ermächtigung (§ 3 Abs. 3 S. 1 Gewerberechtsverordnung), für Schank- und Speisewirtschaften eine Sperrstunde festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht, so dass sich die „Sperrstunde“ auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Innenräume) erstreckt.

  • § 3 Abs. 3 S. 1 Gewerberechtsverordnung (GewRV NRW)

32 Sicherheit und Ordnung