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Fischereischein beantragen

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Ein Fischereischein ist Voraussetzung, um angeln zu dürfen. Er wird Personen erteilt, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Fischerprüfung wird vor der unteren Fischereibehörde (Kreis Herford) abgelegt. Voraussetzungen, um für die Prüfung zugelassen zu werden: Mindestalter 13 Jahre, Wohnort im Gebiet des Kreises Herford und Antragstellung spätestens 1 Monat vor der Prüfung.

Die Termine für die Fischereiprüfung (Frühjahr und Herbst) werden jeweils Anfang des Jahres öffentlich bekannt gegeben.

Die Gültigkeit der Fischereischeine erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Beschreibung

Seit dem 01.07.2026 gibt es den "neuen Fischereischein"!

FAQ Neue Regelungen zum Fischereischein ab 01.07.2026 - Onlineantrag möglich

Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) beantragen.

Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes)  gestellt werden. Alternativ ist eine Online-Beantragung über das Serviceportal "Gemeinsam Online" unter Fischereischein Ausstellung - Dienst Einstiegsseite - Serviceportal Gemeinsam-Online möglich; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.

Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung. 

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32 Bürgerbüro

Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugend- und Sonderfischereischein)
  • 1 Lichtbild (das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)

Bei Verlängerungen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Fischereischein (evtl. 1 Lichtbild - das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)
  • Prüfungszeugnis bei erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Löhne
  •  

Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.

Für schwerbehinderte Menschen kann ebenfalls ein Fischereischein ausgestellt werden, hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich; jedoch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Ein Schwerbehindertenausweis ist hier alleine nicht ausreichend. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung einer Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist. Der Fischereischein für behinderte Menschen kann sowohl für 1 Jahr als auch für 5 Jahre ausgestellt werden,

Ab dem 14. Lebensjahr kann bereits eine Prüfung abgelegt werden, ab dem 16. Lebensjahr muss die Fischereiprüfung nachgewiesen werden.

Der Jahresfischereischein ist jeweils bis zum Ende eines Jahres gültig, nach bestandener Fischereiprüfung kann der Fischereischein auch für 5 Jahre ausgestellt werden (das Ausstellungsjahr zählt mit).

Gemäß der Tarifstellen 7.7.1.1 bis 7.7.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 bis 24 Euro für die Erteilung von Fischereischeinen.

Gemäß § 36 Abs. 2 LFischG NRW wird mit der Gebühr für den Fischereischein zusätzlich eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.

Aus Kombination der Verwaltungsgebühr und der entsprechenden Fischereiabgabe ergeben sich folgende Kosten:

ab dem 01.07.2026:

Bild vergrößern: Kostenübersicht Fischereischein ab 01.07.2026