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Beistandschaft einrichten

Beratung

Kurzbeschreibung

Das Jugendamt berät und unterstützt

  • alleinerziehende Eltern von minderjährigen Kindern bei Fragen zum Kindesunterhalt,
  • bei der Klärung der Vaterschaft,
  • junge Volljährige unter 21 Jahren.

Was bedeutet Beistandschaft?

Wenn Ihnen die Beratung und Unterstützung nicht ausreicht, können Sie eine so genannte "Beistandschaft" beantragen. Beistandschaft bedeutet, dass das Jugendamt in Ihrem Namen Ansprüche auf Kindesunterhalt gerichtlich geltend macht und durchsetzt.

Welche Aufgaben übernimmt ein Beistand?

Ein Beistand kann zwei Aufgaben übernehmen:

  1. die Vaterschaft klären und
  2. den Anspruch auf Unterhalt für Ihr Kind geltend machen.

Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.

Beschreibung

Neue Unterhaltsbeträge für Kinder

Durch Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird mit Wirkung ab 01.01.2024 die „Düsseldorfer Tabelle“ an die neuen Unterhaltssätze angepasst. Gleichzeitig werden die Selbstbehalte sowie die Einkommensgruppen angehoben.

Einzelheiten sind abrufbar unter folgendem Link:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt in der geforderten Höhe nicht leisten können, wäre dies durch Einreichung aktueller Einkommensbelege nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nur zum 1. des Folgemonats möglich ist, in dem der Antrag hier eingeht.

  • §§ 52a - 58a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
  • §§ 1712 - 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Beistand des Jugendamtes

51 Verwaltung der Jugendhilfe

Das Jugendamt wird durch Vollmacht des allein erziehenden Elternteils Beistand, unabhängig davon, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Als Beistand vertritt das Jugendamt das Kind für den beschriebenen Aufgabenkreis gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ggf. auch seiner anwaltlichen Vertretung, nimmt aber auch die Interessen im Rahmen eines Verfahrens beim Familiengericht zur Vaterschaft oder zum Unterhalt wahr.

Einzelne Aufgabenschritte des Beistandes können sein:

Feststellung der Vaterschaft

  1. Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft
  2. Antrag beim Familiengericht zur Feststellung der Vaterschaft, ggf. verknüpft mit grundsätzlicher Unterhaltsverpflichtung
  3. Teilnahme am Gerichtstermin als Vertreter des Kindes

Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister gem. § 58 a SGB VIII

Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (siehe Beurkundungen).

Sofern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurde, muss unter Umständen der allein erziehende Elternteil bei Behörden, Banken und anderen Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, dass er die elterliche Sorge allein ausüben kann.

Diese Auskunft wird vom Jugendamt kostenfrei erteilt. Zuständig ist unabhängig vom Geburtsort des Kindes das Jugendamt Ihres Wohnortes.

Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben, kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Nachweis der alleinigen Sorge ist durch die Entscheidung des Familiengerichts gegeben.

Um eine Beistandschaft zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Die Beistandschaft endet, wenn Ihr Kind volljährig ist. Auf Wunsch können Sie die Beistandschaft schon vorher beenden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.

Diese Dienstleistung ist für Sie kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen