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Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

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Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Veranstaltung mit Auswirkung auf eine öffentliche Verkehrsfläche durchführen und hierfür zum Beispiel eine Straße sperren möchten, benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der Verkehrsbehörde. Diese Erlaubnis besteht einerseits aus der Genehmigung der Veranstaltung und andererseits aus der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Beschreibung

Durch die Genehmigung wird Ihnen die Durchführung der Veranstaltung gestattet. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung wird Ihnen beispielsweise aufgegeben, welche Straßen unter Verwendung welcher Verkehrszeichen abzusperren sind.

Für die Aufstellung von Verkehrszeichen und die Sperrung von Straßen wird ein besonderer Qualifikationsnachweis verlangt. Sollten Sie selbst nicht über eine solche Qualifikation verfügen, ist eine andere qualifizierte Person von Ihnen zu benennen.

Bei Veranstaltungen auf Privatflächen, welche keine Auswirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum haben, für welche jedoch Gegenstände (z.B. Tische und Stühle, Toilettenwagen) auf einer öffentlichen Fläche abgestellt werden sollen, ist eine Sondernutzung gegeben. Für eine solche Sondernutzung benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis des Straßenbaulastträgers.

Unter der Rubrik „Verwandte Dienstleistungen“ finden Sie die Verknüpfung zu der Dienstleistung „Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen“.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen bei der Verkehrsbehörde ein:

  • Ausgefüllter Antragsvordruck
  • Ausgefüllte Veranstaltererklärung
  • Nachweis über abgeschlossene Haftpflichtversicherung
  • Qualifikationsnachweis

66 Straßenbau und Verkehr

Stellen Sie den Antrag bitte spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.

Wenn Sie erstmalig eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche durchführen möchten, melden Sie sich bitte zuvor kurz telefonisch oder per E-Mail, um das generelle Verfahren zu besprechen.

Die Kosten sind abhängig von der Art und Größe der Veranstaltung und liegen mindestens bei 33,00 €.

Die Gebühren richten sich nach Punkt 263 Nr. 1.1 - 2.2 der Gebührenordnung Verkehrssicherung des Kreises Herford i. V. m. Geb.-Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).