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Fahrerlaubnis: Umtausch des Führerscheins bei Namensänderung

Online-Terminvergabe

Kurzbeschreibung

Der Führerschein kann im Fall einer Namensänderung auf den neuen Namen geändert werden, beispielsweise bei Heirat. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.

Der Name im Führerschein muss erst dann geändert werden, wenn dieser nicht mehr aus dem Ausweis ersichtlich ist.

Wichtiger Hinweis: Für Führerscheinangelegenheiten kann der Fotoautomat im Rathaus nicht genutzt werden!

Beschreibung

Zuständig für das Erteilen der Fahrerlaubnis ist das Straßenverkehrsamt in Kirchlengern, allerdings werden Anträge auch im Löhner Bürgerbüro entgegengenommen und weitergeleitet.

  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Erteilung)
  • § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Meldepflichten)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein
  • Urkunde über die Änderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung

32 Bürgerbüro

Ihr Antrag kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Rathausbesuch einen Termin.

Eine vorläufige Fahrerlaubnis bzw. ein befristeter Führerschein berechtigt nur zum Fahren im Inland.

Für Fahrerlaubnis-Anträge im Löhner Bürgerbüro muss der Hauptwohnsitz in Löhne sein.

Die Gebühr beträgt 36,00 Euro.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.