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Fahrerlaubnis: Umtausch alter Führerschein in EU-Kartenführerschein
Kurzbeschreibung
Seit dem 19.01.2013 gelten EU-weit neue Fahrerlaubnisklassen. Neu geregelt wurden insbesondere die Motorradklassen. Die Gültigkeit von ab diesem Zeitpunkt erworbenen Fahrerlaubnisdokumenten wurde auf 15 Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Führerschein beantragt werden, allerdings ohne Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung oder Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (außer C- und D-Klassen).
Alle vor dem 19.01.2013 erhaltenen Fahrerlaubnisdokumente, sei es der aktuelle Kartenführerschein oder die rosafarbenen oder grauen Führerscheine, behalten ihre Gültigkeit längstens bis zum 19.01.2033. Erst zu diesem Termin besteht eine Pflicht zur Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis im Kartenformat, vorher ist ein Umtausch nicht vorgeschrieben.
Allerdings wird ein Umtausch der alten Papierführerscheine empfohlen, da die grauen oder rosafarbenen Führerschein im Ausland mitunter Schwierigkeiten mit sich bringen können, z.B. beim Leihen eines Autos. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass internationale Führerscheine nur für Inhaber eines EU-Fahrerlaubnis ausgestellt werden dürfen.
Wichtiger Hinweis: Für Führerscheinangelegenheiten kann der Fotoautomat im Rathaus nicht genutzt werden!
Beschreibung
Die Umtauschfristen der Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, hängen von Ihrem Geburtsjahr ab:
Ihr Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.01.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Die Umtauschfristen der Karten-Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind, hängen von dem Ausstellungsjahr ab:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Gültigkeit von Führerscheinen)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Personalausweis oder Reisepass
- ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
- bisheriger Führerschein
- ggf. Zusatzerklärung T-Klasse
32 Bürgerbüro
Ihr Antrag kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Rathausbesuch einen Termin.
Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es die Besonderheit der sog. Beschränkten Klasse CE oder auch CE79:
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79 (C1E > 12000kg, <= 3).
Für Fahrerlaubnis-Anträge im Löhner Bürgerbüro muss der Hauptwohnsitz in Löhne sein.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro erhoben.
Eine Übersicht sämtlicher Fahrerlaubnis-Gebühren finden Sie in der Rubrik Downloads.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 32.2 Bürgerbüro
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- Oeynhausener Straße 41
- 32584 Löhne
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- Telefon:
05732 100-123 - Fax:
05732 100-9284 - E-Mail:
buergerservice@loehne.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05732 100-123
- E-Mail:
- buergerservice@loehne.de