BIS: Suche und Detail

Eheschließung Anmeldung

Online-Terminvergabe Online-Service

Kurzbeschreibung

Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermine beim Wohnsitzstandesamt eines der Heiratswilligen erfolgen. Bei unterschiedlichen Wohnsitzen besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Standesämtern. Für die Anmeldung (früher "Aufgebot") vereinbaren Sie bitte einen Termin im Löhner Standesamt, siehe auch die Rubrik "weiterführende Links".

Beschreibung

Die Heiratswilligen sollten die Anmeldung nach Möglichkeit persönlich vornehmen. Sollte eine der beiden Personen verhindert sein, so kann sie mit Hilfe einer Vollmacht den Partner bzw. die Partnerin in die Lage versetzen, die Eheschließung allein anzumelden. Einen entsprechenden Vordruck hält Ihr Standesamt für Sie bereit. Die Ehe muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung geschlossen werden, ansonsten verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit und muss wiederholt werden.

Die Ehe muss nicht zwingend beim Wohnsitzstandesamt geschlossen werden. Nach erfolgter Anmeldung beim Wohnsitzstandesamt können Sie bei Ihrem Wunschstandesamt innerhalb von ganz Deutschland heiraten.

Bei Eheschließung mit Auslandsbeteiligung oder falls einer der Geburtsorte des zukünftigen Ehepaares nicht in Deutschland liegt, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin, da wegen der großen Unterschiede bei den Ehevoraussetzungen in den einzelnen Ländern und des daraus resultierenden Beratungsbedarfs keine abschließende Liste der benötigten Unterlagen erstellt werden kann.

Informationen zu Trauterminen und Trauorten finden Sie auf der Webseite "Heiraten in Löhne", siehe Rubrik "weiterführende Links".

  • Personenstandsgesetz mit Verordnung und Verwaltungsvorschriften,
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) 

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen hat.

Darüber hinaus benötigen Sie:

Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben oder ledig sein:

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt 

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe in Deutschland geschlossen wurde,
  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift Ihrer Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk und rückseitigem Vermerk zur Namensführung in der Vorehe, wenn die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde;

Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift Ihrer Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde;

Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind:

  • die Geburtsurkunde des Kindes

In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden
  • Eheschließung mit Auslandsbeteiligung: Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Bei Auslandsbezug muss das jeweilige Heimatrecht berücksichtigt werden. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die heiratswilligen Personen die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist eine der Personen aus wichtigem Grund verhindert, so kann er oder sie die andere Person bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).

32 Standesamt

Gemäß der Tarifstelle 2.2.2 (Personenstandswesen) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von

  • 40,00 Euro für die Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
  • 66,00 Euro für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
  • 40,00 Euro für die Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
  • 21,00 Euro für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
  • 9,00 Euro für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
  • 30,00 Euro für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
  • 30,00 Euro für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
  • 40,00 Euro für die Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes (PStG)
  • 21,00 Euro für die Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
  • 21,00 Euro für die Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
  • 6,00 Euro für die Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
  • 8,00 Euro für die Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte

  

Bei Anmeldung der Eheschließung,

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist, 40,00 Euro
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist, 66,00 Euro
  • wenn für einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates (Österreich, Luxemburg oder Schweiz) ein Ehefähigkeitszeugnis beschafft werden muss, 40,00 Euro

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Erklärungen zur Namensführung oder Eidesstattliche Versicherungen, erweiterte Meldebescheinigungen oder Urkunden anfallen. Eine detaillierte Gebührenübersicht hält Ihr Standesamt für Sie bereit. 

Bitte kalkulieren Sie schon bei der Anmeldung ein, dass evtl. zusätzliche Kosten anfallen. 

Sie können in bar oder mit EC-Karte bezahlen.