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Reisepass Ausstellung und Änderung

Online-Terminvergabe

Kurzbeschreibung

Einige Länder außerhalb der EU verlangen bei der Einreise einen gültigen Reisepass, der zwei bis drei Monate vor Reiseantritt beantragt werden sollte. Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre.

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschriften der Sorgeberechtigten.

Der Reisepass kann nur persönlich beantragt werden.

Bereitliegende Ausweisdokumente können während der Öffnungszeiten des Rathauses im Bürgerbüro ohne Termin abgeholt werden.

Beschreibung

Der Reisepass kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden. 

Ausnahmsweise kann die Antragstellung auch am Nebenwohnsitz erfolgen, wenn ein gewichtiger Grund dargelegt wird und eine Passermächtigung durch den Hauptwohnsitz erteilt wird. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die doppelte Gebühr zu entrichten ist.

Ihr Antrag kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Rathausbesuch einen Termin.

Einen Reisepass können Sie ab dem 18. Lebensjahr eigenständig beantragen.

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt 10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahren nur 6 Jahre. Für die Einreise in bestimmte Länder gibt es eine Mindestgültigkeit des Passes. Weiteres können Sie hierzu der Internetseite des Auswärtigen Amtes entnehmen (siehe Rubrik "Weiterführenden Links").

Für besonders Reiselustige: auf Wunsch können Sie auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In Eilfällen ist ein sogenannter "Expresspass" in verkürzter Zeit lieferbar.

Ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit: 1 Jahr) wird nur dann ausgestellt, wenn dieser kurzfristig benötigt wird und der Expresspass nicht rechtzeitig durch die Bundesdruckerei in Berlin produziert werden kann. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie dann in der Regel direkt ausgehändigt.

Ausstellung eines Passes - § 6 Absatz 1 Passgesetz (PaßG)

Gültigkeitsdauer - § 5 Passgesetz (PaßG)

Lichtbild - § 4 Passverordnung (PassV)

Gebühren - § 15 Passverordnung (PassV)

  • alter Reisepass oder Personalausweis
  • ein aktuelles Lichtbild entsprechend der verbindlichen Foto-Mustertafel
  • Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde)
  • bei unter 18jährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, ein gesetzlicher Vertreter muss bei Antragstellung dabei sein
  • gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft (nähere Auskünfte dazu erhalten sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder beim Bürgerservice)

(Anforderungen an das Lichtbild: schwarz-weiß oder farbig, in der Größe von 35 mal 45 Millimeter im Hochformat ohne Rand in Frontalaufnahme, Gesichtshöhe 32-36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz. Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)

Wichtig bei Reisepässen für minderjährige Personen:

  • Das persönliche Erscheinen eines Sorgeberechtigten sowie des minderjährigen Kindes bzw. Jugendlichen ist zwingend erforderlich!
  • Unterschriftspflicht des Kindes bzw. Jugendlichen ab der Vollendung des 10. Lebensjahres!
  • Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist bei Antragstellung vorzulegen (siehe Formular-Assistent in der Rubrik "Onlinedienstleistungen")

32 Bürgerbüro

Zusätzliche Erfassung von Fingerabdrücken (neben dem Lichtbild) im Chip des ePasses

Fingerabdrücke:

Standardfall:

  • Rechter und linker Zeigefinger

Ausnahmen von der Fingerabdruckerfassung:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Dauerhafte medizinische Gründe

Informationen zu den Chip-Daten

  • Keine Speicherung im Passregister oder in zentralen Datenbanken
  • Löschung bis spätestens nach Aushändigung des ePasses in der Passbehörde
  • Kein Abgleich mit Datenbanken
  • Auslesen des ePasses Chips nur durch berechtigte Stellen (u. a. Polizei, Zollverwaltung, Pass- und Personalausweisbehörden und Meldebehörden).
  • Der Passinhaber kann den Chip in den Passbehörden mittels ePass-Leser einsehen.

Was ist zu tun, wenn jemand kurzfristig verreisen muss?

  • Grundsatz: Die Beantragung von ePässen hat Vorrang
  • Kann wegen kurzfristigen Antritts einer Reise voraussichtlich nicht rechtzeitig ein Reisepass ausgehändigt werden, ist eine Ausstellung im Expressverfahren (72 Stunden) möglich.
  • Wenn auch ein Expresspass nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann, kommt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in Betracht.

Sollten noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem ePass und der Fingerabdruckerfassung bestehen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros gern zu entsprechenden Auskünften bereit. 

Vorläufiger Reisepass:

  • Der vorläufige Euro-Reisepass wird direkt ausgestellt.
  • Die Gültigkeit beträgt ein Jahr.
  • Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschriften der Sorgeberechtigten.

In der Wartezone des Bürgerbüros haben Sie die Möglichkeit, biometrische Lichtbilder für die Beantragung von Personaldokumenten vor Ort zu machen. Sollten Sie diese Möglichkeit nutzen, planen Sie Ihren Besuch etwa 10-15 Minuten vor Ihrem Termin, um diesen Service nutzen zu können. Die Bilder werden online an den Sachbearbeiter übermittelt. Das Nutzungsentgelt beträgt 6,00 Euro, ein Ausdruck der Bilder erfolgt nicht.


Wichtig: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie können Ihnen die Mitarbeitenden bei der Erstellung Ihres Lichtbilds leider nicht behilflich sein, da der nötige Abstand am Terminal nicht gewahrt werden kann.
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, ein aktuelles Lichtbild vom Fotografen mitzubringen.

Benutzung des Terminals für Kinder ab 6 Jahren empfohlen!

 

Reisepass verloren / Reisepass wiedergefunden

Verlust, Diebstahl und Wiederauffindung von Ausweisdokumenten müssen wegen möglichen Missbrauchs so schnell wie möglich persönlich im Bürgerbüro angezeigt werden, bei Minderjährigen durch den/die Sorgeberechtigten.

Bei der Beantragung eines Personalausweises und eines Reisepasses wird Ihnen eine Ausweis-Nr. mitgeteilt. Mit dieser Nummer und Ihrem Geburtsdatum können Sie sich online über den Status der Bearbeitung informieren; siehe Dienstleistung "Ausweisdokumente Statusabfrage".

Gemäß § 15 Passverordnung (PassV) erheben die zuständigen Stellen folgende Verwaltungsgebühren für Reisepass an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben

  • Reisepass (32 Seiten) in Höhe von 70,00 Euro
  • Express-Reisepass (32 Seiten)  in Höhe von 102,00 Euro
  • Reisepass Extern (32 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 140,00 Euro
  • Express-Reisepass-Extern (32 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 172,00 Euro
  • Reisepass (48 Seiten) in Höhe von 92,00 Euro
  • Express-Reisepass  (48 Seiten) in Höhe von 124,00 Euro
  • Reisepass Extern (48 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 162,00 Euro
  • Express-Reisepass-Extern (48 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 194,00 Euro
  • vorläufiger Reisepass in Höhe von 26,00 Euro
  • Änderung eines Reisepass-Änderung in Höhe von 6,00 Euro


Gemäß § 15 Passverordnung (PassV) erheben die zuständigen Stellen folgende Verwaltungsgebühren für Reisepass an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

  • Reisepass (32 Seiten) in Höhe von 37,50 Euro
  • Express-Reisepass (32 Seiten)  in Höhe von 69,50 Euro
  • Reisepass Extern (32 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 107,50 Euro
  • Express-Reisepass-Extern (32 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 139,50 Euro
  • Reisepass (48 Seiten) in Höhe von 59,50 Euro
  • Express-Reisepass  (48 Seiten) in Höhe von 91,50 Euro
  • Reisepass Extern (48 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 129,50 Euro
  • Express-Reisepass-Extern (48 Seiten, Person ist nicht in Löhne gemeldet!) in Höhe von 161,50 Euro
  • vorläufiger Reisepass in Höhe von 26,00 Euro
  • Änderung eines Reisepass-Änderung in Höhe von 6,00 Euro